Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Ausgleich einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Der geschiedene Ehepartner kann während der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichungsanspruchs nur ausnahmsweise dann zurückfordern, wenn die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenskonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.
Normenkette
BGB §§ 242, 528; ZPO § 114
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hanau vom 16.6.2005 (berichtigt durch Beschl. v. 13.7.2005) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das LG Hanau hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die angestrebte Zahlungsklage mit Beschluss vom 16.6.2005, der wegen formeller Mängel durch Beschluss vom 13.7.2005 berichtigt wurde, versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 22.6.2005 und 19.7.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG durch Beschluss vom 28.6.2005, berichtigt durch Beschluss vom 13.7.2005, nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse Bezug genommen.
II. Die nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige und nach § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu bescheidende sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat dem Antragsteller die begehrte PKH i.E. zu Recht versagt.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das LG Hanau sachlich zuständig, denn es handelte sich nicht um eine Familiensache i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Insofern kommt es allein auf die tatsächliche Begründung des geltend gemachten Anspruchs an. Da der Antragsteller diesen nicht auf das eheliche Güterrecht - insb. nicht auf die Regeln der §§ 1373 ff. BGB - stützt, sondern unter Hinweis auf die vermeintliche Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs einen schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruch geltend macht, genügt dieser tatsächliche Vortrag zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des LG.
2. Die begehrte PKH war jedoch deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Leistungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO bietet, worauf das LG in seinem ablehnenden Beschluss vom 16.6.2005 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 28.6.2005 zutreffend abgestellt hat.
Hinsichtlich des an die Antragsgegnerin überwiesenen und nunmehr vom Antragsteller zurückgeforderten Betrages i.H.v. 115.000 DM handelt es sich mangels einer erkennbaren anderweitigen Vereinbarung um eine unbenannte Zuwendung zwischen Ehegatten. Da die Parteien im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, gelten für die Rückabwicklung grundsätzlich und ausschließlich die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich (sog. "güterrechtliche Lösung", ständige Rspr. seit BGHZ 65, 322). Weil jedes Rechtsverhältnis dem Grundsatz von Treu und Glauben untersteht, können zwar die Anwendung des § 242 BGB sowie der Rückgriff auf schuldrechtliche Ausgleichsnormen auch im Rahmen der vorstehenden güterrechtlichen Lösung nicht völlig ausgeschlossen werden. Allerdings muss ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist (BGHZ 115, 138 ff.; st. Rspr.).
Einen derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Soweit sich der Antragsteller auf den Umstand beruft, dass er mangels Vermögens der Antragsgegnerin keinerlei Zugewinnausgleich erhalte, genügt dies nicht zur Begründung eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Hierin liegt nämlich nach herrschender Meinung kein extremes Ungleichgewicht der gegenseitigen Interessen, das einer zwingenden Korrektur bedarf. Vielmehr verwirklicht sich in einer derartigen Abweichung ein noch normal zu nennendes Risiko, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt werden kann (BGHZ 115, 138; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rz. 46; Reinicke/Tiedtke, DNotZ 1983, 164).
Ein der Korrektur bedürfender extremer Ausnahmefall wäre indes gegeben, wenn feststünde, dass der Antragsteller mit den ihm nunmehr verbleibenden Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall kann unter Zugrundelegung der in § 528 BGB normierten Grundsätze auch im Falle unbenannter Zuwendungen dazu führen, dass das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechterdings unzumutbar ist (BGHZ 115, 138 ff.). Einen derartigen, extremen...