Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich über die von dem Antragsteller begehrte Rückzahlung eines Betrages von 115.000,00 DM, der zur Finanzierung des von der Ehefrau bewohnten Anwesens herangezogen worden war.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Der Antragsteller beabsichtigte, seine geschiedene Ehefrau auf Rückzahlung eines an sie geleisteten Betrages von 115.000,00 DM in Anspruch zu nehmen. Dieser Betrag war während der Ehe für die Finanzierung des von der Ehefrau bewohnten Anwesens verwandt worden.

Das LG hat dem Ehemann als Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Zahlungsklage mangels hinreichender Erfolgsaussichten seines Klagebegehrens versagt. Der hiergegen von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des LG, wonach die beabsichtigte Leistungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe daher zu versagen war.

Bei dem an die geschiedene Ehefrau überwiesenen und nunmehr von dem Antragsteller zurückgeforderten Betrag i.H.v. 115.000,00 DM habe es sich mangels einer erkennbaren anderweitigen Vereinbarung um eine unbenannte Zuwendung zwischen Ehegatten gehandelt. Die Parteien hätten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so dass für die Rückabwicklung grundsätzlich und ausschließlich die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich heranzuziehen seien. Die Anwendung des § 242 BGB sowie der Rückgriff auf schuldrechtliche Ausgleichsnormen könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, allerdings müsse eine schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht erfasse und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig sei (BGHZ 115, 138 ff.).

Ein derartiger Ausnahmefall sei jedoch nicht gegeben. Auf den Umstand, dass er mangels Vermögen der Ehefrau keinerlei Zugewinnausgleich erhalte, könne sich der Antragsteller zur Begründung eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht berufen.

Ein der Korrektur bedürfender extremer Ausnahmefall wäre nach Auffassung des OLG dann gegeben, wenn feststände, dass der Antragsteller mit den ihm nunmehr verbleibenden Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten könne. Ein derartiger Notbedarfsfall könne unter Zugrundelegung der in § 528 BGB normierten Grundsätze auch im Falle unbenannter Zuwendungen dazu führen, dass das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechterdings unzumutbar sei (BGH a.a.O.). Einen derartigen extremen Notbedarfsfall habe der Antragsteller allerdings nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen stehe dem von dem Antragsteller geltend gemachten Ausgleichsanspruch auch der am 18.4.2002 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich über die Scheidungsfolgen entgegen. Der vom Antragsteller zurückgeforderte Betrag von 115.000,00 DM habe ausschließlich zur Finanzierung des von der Antragsgegnerin bewohnten Anwesens gedient. Ziffer 1. des Vergleichs über die Ehescheidungsfolgen beschränke Ansprüche hinsichtlich diesbezüglicher Kapitalaufwendungen auf eine maximal 50 %ige Gewinnbeteiligung. Die Zuerkennung eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs in verlangter Höhe würde daher auf eine unzulässige Umgehung der getroffenen Abrede hinauslaufen.

Auch hinsichtlich des weiter von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 1.614,24 EUR sowie auf Freistellung von monatlichen Zahlungen i.H.v. 44,84 EUR hatte die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffassung des OLG keine Aussicht auf Erfolg. Auch die diesem Anspruch zugrunde liegende Abtretung der Lebensversicherung des Antragstellers sei als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten zu qualifizieren, da sie ausschließlich der Finanzierung des von der Antragsgegnerin erworbenen Hausanwesens dienen sollte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.12.2005, 9 W 20/05

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