Rz. 18

Grundsätzlich ist die Ehe als ein gleichberechtigtes Miteinander der Ehegatten anzusehen, in deren Rahmen diese regelmäßig den gleichen Beitrag zum insgesamt während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinn geleistet haben. Daher hat der Ausgleich dergestalt zu erfolgen, dass jedem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands die Hälfte dieses in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns zufließt (Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs[11]). Damit ist der Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs unter anderem Ausfluss der nicht widerlegbaren Vermutung, dass die Ehegatten während bestehender Ehe jeweils den gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn geleistet haben.

 

Rz. 19

 

Praxistipp

Es kommt also für den Ausgleich des jeweiligen Zugewinns nicht darauf an, ob ein Ehegatte nicht, mehr oder weniger zum ehelichen Zugewinn beigetragen hat, auch wenn dieser Grundsatz eigentlich nur bei Vorliegen einer Doppelverdienerehe den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Allerdings erfolgt auf diese Art der (vermögensrechtliche) Ausgleich von (Vermögens-)Einbußen, die ein Ehegatte aufgrund der gemeinsam während der Ehe getroffenen Entscheidungen erleidet, indem er z.B. seine Berufstätigkeit aufgibt oder reduziert, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen.

[11] Vgl. BVerfG NJW2003, 2819.

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