Rz. 1464
Ein weiterer erforderlicher Schritt vor der endgültigen Überschussverteilung ist die Herstellung der Teilungsreife.[1622] Diese liegt vor, wenn die Teilungsmasse bei den Aktiva nur noch aus Geld, in Natur teilbaren Gegenständen und aus Gegenständen eines Übernahmerechts besteht, und bei den Passiva aus den Werterstattungsansprüchen der Eheleute im Sinne des § 1478 BGB.[1623]
Rz. 1465
Die Teilungsreife des Gesamtguts ist im Allgemeinen nicht gegeben, wenn die erforderliche Zwangsversteigerung eines Grundstücks noch nicht durchgeführt ist, da ansonsten der daraus erzielte Erlös noch nicht feststeht und auch kein hinreichend bestimmter Antrag zum Auseinandersetzungsguthaben des Teilhabers gestellt werden könnte.[1624]
Rz. 1466
Bezüglich der Auflösung gemeinsamen Eigentums gilt das Recht der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Nur § 755 Abs. 1 BGB ist durch den spezielleren § 1475 BGB verdrängt.[1625]
(1) Teilung in Natur
Rz. 1467
Vorrangig hat gemäß § 752 S. 1 BGB die Teilung in Natur zu erfolgen, wenn der Vermögensgegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt. Die Verteilung gleicher Anteile erfolgt durch Los, § 752 S. 2. BGB.
(2) Teilung durch Verkauf
Rz. 1468
Ist die Teilung in Natur nicht möglich, so erfolgt die Aufhebung gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch den Verkauf des Vermögensgegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1235 ff. BGB). Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, eingetragenen und eintragungsfähigen Schiffen und Schiffbauwerken, Luftfahrzeugen, Erbbaurechten und Wohnungseigentum erfolgt die Veräußerung gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Vorschriften über die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG).[1626] Für den Verkauf von Rechten gilt § 1277 BGB, soweit keine Sondervorschriften greifen.
Rz. 1469
Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand gemäß § 753 Abs. 1 S. 2 BGB unter den Teilhabern zu versteigern. Die Unstatthaftigkeit der Veräußerung an einen Dritten kann auf Vereinbarung (§§ 749 Abs. 2, 751 BGB) oder letztwilliger Verfügung beruhen.[1627]
Rz. 1470
Bei Pfandverkauf oder Teilungsversteigerung setzt sich die Gemeinschaft nach Erteilung des Zuschlags an dem Erlös fort. Der Erlös tritt im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des bisherigen gemeinschaftlichen Gegenstands.[1628]
Rz. 1471
Der Verkauf einer gemeinsamen Forderung ist gemäß § 754 S. 1 BGB nur möglich, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann und die Forderung selbst unteilbar ist. Aber auch hier ist § 752 BGB vorrangig.[1629] Ist die Einziehung möglich, kann gemäß § 754 S. 2 BGB jeder Ehegatte gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
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