Rz. 1234

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten auch Gesamtgutslasten sind und damit grundsätzlich von beiden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen sind, ist in § 1444 BGB normiert. Diese Vorschrift regelt, welcher Ehegatte im Innenverhältnis die Ausstattung von gemeinschaftlichen und nicht gemeinschaftlichen Kindern (§ 1624 BGB) zu tragen hat.

 

Rz. 1235

Nach § 1444 Abs. 1 BGB fällt dem Gesamtgutsverwalter im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung, die er aus dem Gesamtgut einem gemeinschaftlichen Kind verspricht oder gewährt, zur Last, soweit sie das Maß, das dem Gesamtgut entspricht, übersteigt.

 

Rz. 1236

Die Vorschrift greift also, wenn die Ausstattung zwar das Maß, das dem Gesamtgut entspricht, nicht aber das den Vermögensverhältnissen des Gesamtgutverwalters entsprechende Maß, also des Gesamtguts und des Vorbehalts- sowie Sonderguts des verwaltenden Ehegatten, übersteigt. In diesem Fall ist die Ausstattung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam. Der Teil, der über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinausgeht, fällt jedoch nach dieser Vorschrift dem Gesamtgutsverwalter allein zur Last.

 

Rz. 1237

Übersteigt die Ausstattung dagegen das Maß, das dem Gesamtgut und dem Vorbehalts- sowie Sondergut des Gesamtgutsverwalters entspricht, ist der über diesem Maß liegende Teil als Schenkung zu betrachten, für die gemäß § 1425 Abs. 1 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Zustimmung ist die Schenkung unwirksam.

 

Rz. 1238

Verspricht oder gewährt der Gesamtgutsverwalter dagegen einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie nach § 1444 Abs. 2 Hs. 1 BGB im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last. Damit wird das Vorbehalts- und Sondergut des Gesamtgutsverwalters immer belastet, wenn er an ein nicht gemeinschaftliches Kind, dessen Mutter oder Vater er ist, eine Ausstattung verspricht oder gewährt. Handelt es sich um ein Kind des nichtverwaltungsberechigten Ehegatten, gilt der Grundsatz des § 1444 Abs. 2 Hs. 1 BGB jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht (§ 1444 Abs. 2 HS. 2 BGB). Der darüberhinausgehende Teil ist wiederum als Schenkung zu betrachten, die ohne seine Zustimmung unwirksam ist, was zur Haftung des Gesamtgutsverwalters aus § 1435 S. 3 BGB führt. Ob die Ausstattung das angemessene Maß übersteigt beurteilt sich nur nach dem Gesamtgut.

 

Rz. 1239

Die Vorschrift des § 1444 ist entsprechend anwendbar, wenn der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, die für das Gesamtgut wirksam ist, gewährt.[1440]

[1440] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1444 Rn 8.

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