Rz. 1018

Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand und unabhängig von § 1379 BGB sind die Ehegatten während des Güterstandes aus § 1353 BGB zur wechselseitigen vermögensrechtlichen Information verpflichtet. Dieser sog. Informations- oder Unterrichtungsanspruch ist kein Anspruch gemäß § 242 BGB, sondern er ist aus §§ 1353, 1385 Nr. 4 BGB abzuleiten.

 

Rz. 1019

Danach hat jeder Ehegatte während des Zusammenlebens in der Ehe den anderen in groben Zügen über die wesentlichen Bestandteile des eigenen Vermögens und dessen Entwicklung zu unterrichten. Er dient dem Zweck den Ehepartner über die für den Bestand der Ehe bedeutende Vermögenslage auf dem Laufenden zu halten.[1209]

 

Rz. 1020

Da aus dem allgemeinen Informationsanspruch weder ein Bestandsverzeichnis noch Belege geschuldet sind, eignet er sich zur Vermögensbewertung im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung nicht.

 

Rz. 1021

Während bestehender intakter Ehe, also wenn die Ehegatten nicht getrennt sind, hat dieser Anspruch nur praktische Relevanz bei der Bemessung von in der Ehe bestehenden wechselseitigen Ansprüchen, wie z.B. des Taschengeldanspruchs des Ehegatten oder betreffend eines Anspruchs auf Hauswirtschaftsgeld.

 

Rz. 1022

Hauptanwendungsfall des allgemeinen Informationsanspruchs ist die Sanktionsmaßnahme bei beharrlicher Verweigerung zur Informationserteilung durch Klage des informationsberechtigten Ehegatten auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Zugewinnausgleichs gemäß § 1375 Nr. 4 BGB. (Vgl. hierzu Rn 957.)

Zur Frage der Anwendung des § 1385 Nr. 4 BGB im Falle der beharrlichen Verweigerung der Auskunftserteilung nach § 1379 BGB darf auf obige Ausführungen (siehe Rn 962) verwiesen werden.

 

Rz. 1023

Im Rahmen der Abgrenzung des allgemeinen Informationsanspruchs zu den Auskunftsansprüchen des § 1379 BGB sind überwiegend zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen.

Der BGH hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.8.2012[1210] die überwiegend herrschende Literaturmeinung bestätigt, dass jeder Ehegatte einen generellen Informationsanspruch hat, und zwar bis zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe, also in der Regel bis das einjährige Trennungsjahr abgelaufen ist. Dies ergibt sich aus § 1353 Abs. 2 BGB.[1211]

 

Rz. 1024

Die eigentliche Frage der Gesetzeskonkurrenz entsteht mit dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute. Es wird die Ansicht vertreten, dass nach der Trennung § 1379 Abs. 2 S. 1 BGB als speziellerer Anspruch dem allgemeinen Informationsanspruch vorgeht. Der allgemeine Informationsanspruch würde dadurch verdrängt werden.

 

Rz. 1025

Richtig jedoch scheint zu sein, dass der allgemeine Informationsanspruch neben den Auskunftsansprüchen des § 1379 BGB besteht.[1212] Letztendlich resultiert der allgemeine Informationsanspruch des § 1353 BGB aus der Verantwortung der Ehegatten bis zur Beendigung der Ehe, also bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Auch der Anspruchsinhalt des allgemeinen Informationsanspruchs ist nicht vergleichbar mit dem Auskunftsanspruch des §§ 1379 BGB. So wurde höchstrichterlich auch abgelehnt, dass aus dem allgemeinen Informationsanspruch ein Anspruch auf Belegvorlage geltend gemacht werden kann.[1213]

 

Rz. 1026

Hingegen muss berücksichtigt werden, dass auch mit der Trennung im Rahmen des allgemeinen Informationsanspruchs eine gewisse Zäsur stattfindet. Der Umfang des allgemeinen Informationsanspruchs nach Trennung der Eheleute kann nicht weiter gefasst werden als zum Zeitpunkt intakter Ehe.[1214]

 

Rz. 1027

Der BGH hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 17.9.2014[1215] bestätigt, dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB und der aus § 1353 Abs. 1 S.2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruch in keinem Rangverhältnis stehen. Der Unterrichtungsanspruch ist auch kein "Minus" zum Auskunftsanspruch und auch nicht in diesem enthalten. Vielmehr ist er ein "Aliud" gegenüber dem Auskunftsanspruch.

Dies führt zur Konsequenz, dass wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden kann.

[1209] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161.
[1210] BHG FamRZ 2012, 1785 ff. = NJW 2012, 3636.
[1211] BGH FamRZ 2012, 1788.
[1212] A.A. Kogel, FamRB 2009, 280, 287.
[1215] BGH FamRZ 2005, 32 ff.

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