Rz. 1510

Kraft Gesetzes tritt Gütertrennung ferner mit rechtskräftiger Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1388 BGB)[1665] oder mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über die Aufhebung der Gütergemeinschaft (§§ 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1 BGB) ein.

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