Dr. iur. Thomas Eder, Andreas Hilmer
Rz. 469
Die Höhe der Schenkungs- und Erbschaftsteuer hängt nicht nur von dem zu besteuernden Vorgang ab, sondern maßgeblich von den beteiligten Personen. Deren Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker bestimmt nicht nur die Steuerklasse und über diese den Steuersatz, sondern auch diverse Freibeträge.
(1) Steuerklassen
Rz. 470
Beschenkte und Erben sind gemäß § 15 ErbStG in sogenannte Steuerklassen eingeteilt.
Zur Steuerklasse I gehören folgende Personen:
▪ |
Ehegatte und der Lebenspartner, |
▪ |
Kinder und Stiefkinder, |
▪ |
Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, |
▪ |
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen. |
Zur Steuerklasse II gehören folgende Personen:
▪ |
Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, |
▪ |
Geschwister, |
▪ |
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, |
▪ |
Stiefeltern, |
▪ |
Schwiegerkinder, |
▪ |
Schwiegereltern, |
▪ |
Geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. |
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(2) Steuersätze
Rz. 471
Die Steuersätze richten sich gemäß § 19 ErbStG nach der Höhe des geschenkten oder ererbten Vermögens sowie nach der jeweiligen Steuerklasse. Sie sind im Folgenden tabellarisch dargestellt:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro |
%–Satz in der Steuerklasse I |
%–Satz in der Steuerklasse II |
%–Satz in der Steuerklasse III |
75.000 |
7 |
15 |
30 |
300.000 |
11 |
20 |
30 |
600.000 |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
13.000.000,00 |
23 |
35 |
50 |
26.000.000,00 |
27 |
40 |
50 |
über 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |
(3) Freibeträge
Rz. 472
Von einem ererbten oder geschenkten Vermögen werden zunächst sogenannte Freibeträge abgezogen. Nur der verbleibende Rest wird entsprechend den zuvor dargestellten Steuersätzen besteuert. Hierbei ist zwischen persönlichen Freibeträgen und besonderen Freibeträgen zu unterscheiden. Das Gesetz gewährt gemäß § 16 ErbStG folgende persönliche Freibeträge:
Steuerklasse I |
20.000 EUR |
Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, |
500.000 EUR |
Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, wenn Eltern vorverstorben sind, |
400.000 EUR |
Enkel, wenn die Eltern noch leben, |
200.000 EUR |
Übrige Personen der Steuerklasse I |
100.000 EUR |
Steuerklasse II |
20.000 EUR |
Steuerklasse III |
20.000 EUR |
(4) Steuerbefreiungen
Rz. 473
Für bestimmte Vermögensgegenstände sieht das Gesetz in § 13 ErbStG eine sachliche Steuerbefreiung vor, welche für den betroffenen Gegenstand entweder zu einer vollständigen Freistellung führen kann oder zu einer Befreiung bis zu einem Höchstbetrag. Sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG betreffen u.a. folgende Gegenstände:
Rz. 474
Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke ist bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 41.000 EUR steuerfrei und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III bis zu einem Wert von 12.000 EUR. Sonstige bewegliche körperliche Gegenstände sind für Erwerber der Steuerklasse I bis zu 12.000 EUR steuerfrei.
Rz. 475
Weitere sachliche Steuerbefreiungen gewährt das Gesetz in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unter bestimmten Umständen auf selbst genutzte Immobilien und auf Betriebsvermögen. So kann ein Ehepartner dem anderen zu Lebzeiten sein "Familienheim" steuerfrei zuwenden, wenn das Haus oder die Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens zu eigenen Wohnzwecken bildet und sich in einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums befindet.