Rz. 16

In Erfüllung ihres Erziehungsauftrages haben die Sorgeberechtigten das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Umgangs des Kindes (§ 1632 Abs. 2 BGB). Die Befugnis zur Umgangsbestimmung ist unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern können also insbesondere auch bestimmen, mit wem das Kind zu Hause oder in einer von ihm besuchten Schule oder sonstigen Einrichtung Kontakt hat, ohne dass sie damit zugleich eine Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes treffen.[31]

Sind beide Elternteile (noch) gemeinsam umgangsbestimmungsberechtigt, so müssen sie sich über das Umgangsrecht des Kindes mit Dritten einigen (siehe dazu Rdn 18), aber auch über das Umgangsrecht des anderen, nicht betreuenden Elternteils gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB verständigen;[32] gelingt letzteres nicht, regelt das Familiengericht den Umgang (§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB).

Aber auch, wenn nur (noch) ein Elternteil umgangsbestimmungsberechtigt ist – dem wird fast immer seine bestehende Alleinsorge für das Kind zugrundeliegen –, erfasst § 1632 Abs. 2 BGB das Recht, über den Umgang des Kindes nicht nur mit Dritten (siehe dazu Rdn 18),[33] sondern auch – jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt – über den des Kindes mit dem anderen, nicht umgangsbestimmungsberechtigten Elternteils zu bestimmen.[34] Soweit das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil in Rede steht, wird § 1632 Abs. 2 BGB freilich durch dessen eigenes Recht auf Umgang mit dem Kind aus § 1684 Abs. 1 BGB und eine auf dieser Grundlage nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB getroffene gerichtliche Entscheidung eingeschränkt.[35] Dies gilt gleichermaßen bezüglich des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (§ 1686a BGB) oder Dritter, die ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB haben.

Gesichert ist, dass in Bezug auf den Umgang des Kindes mit anderen als den nach § 1684 Abs. 1, § 1685 oder § 1686a BGB umgangsberechtigten Personen über § 1666 BGB der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts und die Anordnung einer Umgangsbestimmungspflegschaft in Betracht kommt, wenn der umgangsbestimmungsberechtigte Elternteil von diesem Recht in das Wohl des Kindes gefährdender Weise Gebrauch macht.[36]

Weil § 1632 Abs. 2 BGB aber auch ein Umgangsbestimmungsrecht des allein umgangsbestimmungsberechtigten Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil oder anderen Umgangsberechtigten enthält, kann auch in diesen Konstellationen einem allein umgangsbestimmungsberechtigten Elternteil das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und dieses auf einen Ergänzungspfleger – mit dem Aufgabenkreis, den Umgang zu regeln –, mithin einen sog. Umgangsbestimmungspfleger übertragen werden,[37] falls – auf diesen Teilbereich beschränkt – die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen.[38] Danach ist aber in den Fällen, in denen der allein umgangsbestimmungsberechtigte Elternteil in kindeswohlgefährdender Weise den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil oder einem umgangsberechtigten Dritten verweigert, für eine Umgangsbestimmungspflegschaft schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen in der Regel kein Raum mehr.[39] Denn dann ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 bis 6 BGB – auf den auch § 1685 Abs. 3 S. 2 und § 1686a Abs. 2 S. 2 BGB verweisen – in aller Regel das mildere und zugleich nicht minder geeignete Mittel, zumal das Gericht dann zugleich eine konkrete und vollständige Umgangsregelung treffen muss und dies nicht dem Umgangspfleger überlassen darf.[40] In diesen Fällen besteht also für eine Umgangsbestimmungspflegschaft kein – wirkliches – praktisches Bedürfnis,[41] im Gegenteil: Wenn und weil Voraussetzung für eine Umgangsbestimmungspflegschaft eine Kindeswohlgefährdung i.S. des § 1666 BGB ist, wird sich der den Umgang boykottierende Umgangsbestimmungsberechtigte von deren Anordnung regelmäßig nicht beeindrucken lassen. Dann ist auch der Umgangsbestimmungspfleger – nicht anders als der Umgangspfleger – auf die Hilfe des Gerichts bei der Durchsetzung seiner Umgangsbestimmung angewiesen.[42] In diesem Rahmen wird das Gericht – da §§ 1684 Abs. 1, 1685, 1686a BGB das Umgangsbestimmungsrecht einschränken – stets zuvor den Umgang konkret zu regeln haben.[43] Dann aber wird durch die Anordnung einer Umgangsbestimmungspflegschaft – ohne gleichzeitige Umgangsregelung – meist nur wertvolle Zeit verloren.

 

Rz. 17

Auch § 1626 Abs. 3 BGB zeigt die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Umgangsrecht beigemessen hat. Dieser Vorschrift zufolge gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen; Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn die Aufrechterhaltung dieser Bindungen für seine Entwicklung förderlich ist.

 

Rz. 18

Wie bei der Geltendmachung eines Herausgabeanspruches nach § 1632 Abs. 1 BGB gilt auch bei der Umgangsbestimmung, dass bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge die Eltern grundsätzlich nur gemeinsam den Umgang des Kindes mit Dritten bestimmen können,[44] so dass es bei Meinungsverschiedenheiten einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB beda...

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