Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
Rz. 129
Hat der Erbe die Beerdigungskosten verauslagt, kann er diese gem. § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Massegläubiger ersetzt verlangen. Auf die Voraussetzungen des § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es folglich nicht an. Unerheblich ist, ob die Beerdigung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, wobei letzterer Fall praktisch kaum vorkommt.
Nichterbende Angehörige, die ohne rechtliche Verpflichtung die Bestattungskosten getragen haben, z.B. aus Annahme einer moralischen Verpflichtung oder aus bloßer Pietät, werden nicht Massegläubiger des Nachlassinsolvenzverfahrens. Diese haben lediglich einen Anspruch gegen den/die Erben gem. § 1968 BGB auf Befreiung von den Verbindlichkeiten und Ersatz ihrer Aufwendungen.
Rz. 130
Hinsichtlich der nach § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO ersatzfähigen Beerdigungskosten ist zu beachten, dass diese sich nach h.M. in einem angemessenen, d.h. standesgemäßen Rahmen halten müssen. Der Begriff der "Beerdigung" wird in § 1968 BGB definiert, umfasst also alle Arten der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, Bestattung im Friedwald, Seebestattung u.a.) und die erstmalige Herstellung der Grabstätte.
Der Umfang der Erstattungspflicht wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt; auf die Lebensstellung des Erben kommt es nicht an. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, jedoch auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche zu berücksichtigen.
Rz. 131
Hat der Erblasser letztwillig einen besonderen Bestattungswunsch geäußert, ist dieser grundsätzlich zu respektieren, auch wenn hierdurch höhere Kosten entstehen. Erstattungsfähig sind – i.R.d. Angemessenheit – auch die Kosten eines Grabsteins, einer Bewirtung i.R.d. Trauerfeier sowie der Schaltung von Todesanzeigen und Danksagungen.
Bei einer Doppelgrabstelle sind die Mehrkosten gegenüber einem Einzelgrab aus den Kosten herauszurechnen. Demgegenüber ist es unschädlich, wenn in einer Urnengrabstelle später auch noch andere Urnen beigesetzt werden können, wenn dadurch keine Mehrkosten ausgelöst werden.
Rz. 132
Nicht zu den Beerdigungskosten gehören die Kosten der Grabpflege, da es sich bei der Grabpflege nach h.M. nur um eine sittliche, aber keine rechtliche Pflicht der Angehörigen handelt. Anders ist dies nur dann, wenn der Erblasser selbst zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der die Erben als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1922 BGB bindet.
Ebenso nicht ersatzfähig ist die Anschaffung von Trauerkleidung, Reisekosten der Angehörigen zum Besuch der Trauerfeier und der Ersatz von Verdienstausfall wegen Teilnahme an der Beerdigung.
Rz. 133
Nach § 324 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind Masseverbindlichkeiten auch die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlass auferlegten Kosten des Verfahrens, vgl. § 34 Abs. 2 VerschG.