Rz. 61
Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend bestimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung in allgemeinen Umrissen bezeichnen. Bei der Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen eine Bank reicht es aus, wenn die im Pfändungsbeschluss enthaltene Aufzählung hinreichend verdeutlicht, dass es sich um Ansprüche aus bankmäßiger Verbindung handelt und die einzelnen Bankgeschäfte, die erfasst werden sollen, ebenfalls hinreichend deutlich beschrieben werden.
Der Gläubiger muss das amtliche Pfändungsformular (siehe Anhang) benutzen und hierbei zunächst Anspruch "H" wählen. Mit den dort genannten Ansprüchen ist das Konto regelmäßig umfassend gepfändet.
Rz. 62
Die Kontonummer muss im Pfändungsantrag nicht angegeben sein. Die Angabe nur einer Kontonummer lässt nicht den Schluss zu, dass nur dieses Konto gepfändet sein soll, wenn der Schuldner über mehrere Konten verfügt.
Rz. 63
Ausdrücklich werden im Feld "H" unter Nr. 1 "sämtliche Girokonten" genannt. Eine solche Formulierung erfasst auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto.
Rz. 64
Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans.
Rz. 65
Verfügt der Gläubiger nur über die Kenntnis des Bankinstituts des Schuldners, genügt zur wirksamen Pfändung die Angabe der Hauptverwaltung der Bank und die Zustellung bei der Hauptniederlassung. Nicht erforderlich ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei der Filiale, bei der das schuldnerische Konto geführt wird.
Rz. 66
Erfolgt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei der Hauptniederlassung der Bank, muss diese unverzüglich feststellen, bei welcher Filiale das schuldnerische Konto geführt wird. Sofern dies bei der Größe und Organisation der Bank eine geringe Zeit in Anspruch nimmt, geht dies jedoch nicht zulasten der Bank als Drittschuldner.
Rz. 67
Die Frage, ob von einem schlüssigen Sachvortrag ausgegangen werden kann, wenn der Gläubiger in einem Formular gleichzeitig die Pfändung und Überweisung von mehreren Forderungen des Schuldners gegen eine Vielzahl von an seinem Wohnort ansässigen Geldinstituten beantragt (Ausforschungspfändung), wurde sehr streitig behandelt. Der BGH hat die Frage so entschieden, dass der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, grds. nicht rechtsmissbräuchlich ist. Diese Entscheidung betrifft aber nur private Schuldner, nicht juristische Personen als Schuldner, bei diesen können auch weiterhin mehr als drei Drittschuldner angegeben werden.