Rz. 48
Da die Kontoinhaber im Zweifel Gesamtgläubiger sind,[44] haben sie einen Ausgleichsanspruch gegeneinander nach § 430 BGB.[45] Hierzu werden sie zu gleichen Teilen berechtigt bzw. verpflichtet, soweit zwischen ihnen eine abweichende Regelung nicht vereinbart wurde. Diesen Ausgleichsanspruch sollte der Gläubiger immer pfänden.
Rz. 49
Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den anderen Kontoinhaber (Drittschuldner). Zahlt die Bank aufgrund der Kontenpfändung nunmehr an den nicht-schuldnerischen anderen Kontoinhaber das gesamte Guthaben aus, ist dieser dem Schuldner und aufgrund der Pfändung dem Pfändungsgläubiger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Zahlt die Bank das gesamte Guthaben an den Pfändungsgläubiger aus, kann es jedoch auch sein, dass dieser in Höhe des Ausgleichsanspruchs den eingezogenen Betrag an den anderen Kontoinhaber wieder herausgeben muss. Handelt es sich bei den Kontoinhabern um Ehegatten, trifft dies insbesondere immer für die Beträge zu, die für den Familienunterhalt benötigt werden.[46]
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