Rz. 84
Der Basispfändungsschutz (Grundfreibeträge) wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach altem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er in den drei nachfolgenden Monaten zusätzlich nicht von der Pfändung erfasst, § 899 Abs. 2 ZPO. Hat der Schuldner die Möglichkeit, den im Wege der Pfändung und Überweisung erfolgenden Zugriff auf seine Grundsicherung nach dem SGB II dadurch abzuwenden, dass er das Konto, auf das die Grundsicherungsleistungen überwiesen werden, als Pfändungsschutzkonto führen lässt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dringend geboten. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist auch mehr als vier Wochen nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den Drittschuldner für die Zukunft möglich. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien).
Rz. 85
Durch die Regelung in § 900 Abs. 1 ZPO (früher §§ 835 Abs. 4 und § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO) wird das sog. "Monatsanfangsproblem" behoben. Vielfach erfolgten bereits Ende des Monats an den Schuldner Überweisungen von Beträgen, die für den folgenden Monat bestimmt waren. Hatte der Schuldner im Pfändungsmonat bereits die Freibeträge ausgeschöpft, wurden die "neuen" Beträge von der laufenden Pfändung erfasst und mussten an den Gläubiger ausbezahlt werden. Jetzt ist eindeutig geregelt, dass, wenn künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen wird, der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen darf. Damit sind die Zahlungseingänge am Ende des Monats für den nächsten Monat geschützt.
Rz. 86
Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat wiederum geschütztes Guthaben i.S.d. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies wurde bereits früher vom BGH in diesem Sinne entschieden: Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.
Rz. 87
Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag i.S.v. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO (früher § 850k Abs. 1 S. 1 und 3 ZPO) über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt. Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen. Zum Problem einer Barabhebung führt der BGH aus, dass für das Vorliegen einer Verfügung i.S.v. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO (früher § 850k Abs. 1 ZPO) der Zeitpunkt der Abhebung des Geldes als solcher maßgeblich ist, auch wenn die Buchung auf dem Konto erst an einem nachfolgenden Tag erfolgt. Der Umstand, dass die Bank den Zahlungsvorgang erst zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto verbucht, ist für den Abschluss des Zahlungsvorgangs und damit auch für das Vorliegen einer Verfügung i.S.v. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO unerheblich.
Rz. 88
Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).
Rz. 89
Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird dann auf ein Pfändungsschutzko...