Rz. 56

Der notwendige Inhalt des Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergibt sich aus § 699 ZPO. Hier sind weniger Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist nur anzugeben, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Zusätzlich ist das Datum des Antrages angeben, um dem Rechtspfleger die Prüfung des Ablaufes der Mindestwartefrist (zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids) zu ermöglichen.

 

Rz. 57

Grundsätzlich ist auch ausdrücklich zu erklären, ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Wege der Amts- oder Parteizustellung gewünscht wird. Fehlt ausnahmsweise diese Angabe, erfolgt regelmäßig keine diesbzgl. Beanstandung, sondern es wird vom Regelfall der Amtszustellung ausgegangen.

 

Rz. 58

Fakultativ kann beantragt werden, dass die Kosten des Verfahrens gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz verzinst werden.

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