Rz. 162

Wird der Mahnantrag weder nach § 691 ZPO zurückgewiesen noch wegen Unzuständigkeit an ein anderes Gericht weitergeleitet, ist der Mahnbescheid ohne vorherige Anhörung des Gegners (§ 702 Abs. 2 ZPO) zu erlassen.

 

Rz. 163

Dieser Bescheid ist ein im schriftlichen Verfahren ergangener Beschluss (§ 329 ZPO).

 

Rz. 164

Diese Natur hat er auch, wenn er ohne Eingreifen des Rechtspflegers im Wege des elektronischen Datenaustauschs (§§ 702 Abs. 2, 703b ZPO) ergeht.

 

Rz. 165

In dem Mahnbescheid werden die vollständigen Angaben des Mahnantrages nach § 690 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO übernommen.

 

Rz. 166

Des Weiteren enthält der Mahnbescheid:

den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und
die Aufforderung an den Antragsgegner, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird oder
mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird.
 

Rz. 167

Mit diesen Hinweisen soll der Eindruck vermieden werden, das Gericht habe nach konkreter Prüfung die Forderung für gerechtfertigt gehalten.

 

Rz. 168

Nach dem Erlass wird dem Antragsgegner der Mahnbescheid nach § 693 ZPO zugestellt.

 

Rz. 169

 

Exkurs

Diese Regelung hat durch das Zustellungsreformgesetz eine maßgebliche Änderung erfahren. An die Stelle des § 693 Abs. 2 ZPO a.F., wonach eine fristwahrende oder verjährungsunterbrechende Wirkung einer Zustellung bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheids eintrat, ist stattdessen die allgemeine Norm des § 167 ZPO getreten. Diese Norm lautet wie folgt:

§ 167 ZPO

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrages oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

 

Rz. 170

Da es bei der Entscheidung für die Durchführung des Mahnverfahrens häufig zeitliche Gründe gibt und es auch darum geht, die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu hemmen, ist es also wichtig, die zeitliche Begrenzung ("demnächst") unbedingt einzuhalten.

 

Rz. 171

Die Regelung des § 167 ZPO dient der Rechtssicherheit in zweifacher Weise: Sie gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, die Fristwahrung durch eigenes Handeln sicherzustellen und sie schützt das Vertrauen des Adressaten, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können.

 

Rz. 172

Problematisch ist allerdings die Definition des Kriteriums "demnächst". Die Rückwirkung ist wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Antragsgegner im Mahnverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn die Zustellung nicht in erheblichem zeitlichen Abstand zum Fristablauf erfolgt. Hier liegt neben der zeitlichen eine wertende Komponente zugrunde. Der Antragsteller muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben und der Rückwirkung dürfen keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen.[36]

 

Rz. 173

Die Frage, welche zeitliche Obergrenze bei dieser Regelung zu beachten ist, hat der BGH inzwischen in zwei Entscheidungen mit "innerhalb von 14 Tagen" näher konkretisiert. Für den Fall einer nicht erfolgten vorgerichtlichen Anschriftenprüfung hat das Amtsgericht Düsseldorf – in entsprechende Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO – die Verzögerungen der Zustellung des Mahnbescheides von nicht mehr als einem Monat unbeanstandet gelassen.[37]

 

Rz. 174

Die Annahme, dass die Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO hier als eine Art "Grundsatzregelung" gewertet werden kann, taucht immer wieder auf. Andere Entscheidungen stellen aber auch fest, die hier normierte Monatsfrist (die auch in § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB zu finden ist) gelte hier nicht.

 

Rz. 175

Wie oben (siehe Rdn 172) bereits dargestellt, spielen aber auch wertende Faktoren eine Rolle. Kommt es beispielsweise zu Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, oder gibt es Besonderheiten des Zustellverfahrens (insbesondere bei Auslandszustellungen), kann auch eine Zustellung nach mehreren Monaten noch "demnächst" sein.[38]

 

Rz. 176

 

Tipp

Wichtig ist, dass der Antragsteller alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat.[39]

 

Rz. 177

Die Verfahrenskosten werden im automatisierten Verfahren erst nach dem Mahnbescheidserlass und dem Absenden zur Zustellung vom Antragsteller angefordert, sodass hierdurch – anders als im alten, konventionellen Mahnverfahren – keine Zustellungsverzögerung mehr resultieren kann.

 

Rz. 178

Die Fristwahrung durch demnächst erfolgende Zustellung setzt grundsätzlich die Identität des eingereichten mit dem zugestellten Schriftstück voraus. Änderungen im Rahmen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?