Rz. 319

Der Anwalt des Antragstellers verdient für die Vertretung des Antragstellers eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV. Diese Gebühr fällt an, sobald der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beim Gericht eingereicht wird. Als Berechnungsgrundlage für diese Gebühr dient der mit dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Hauptanspruch.

 

Rz. 320

Endet der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, bevor er seinen Antrag bei Gericht eingereicht hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,5. Dies ergibt sich aus Nr. 3306 VV.

 

Rz. 321

Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, geht das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über. In dem sich anschließenden Rechtsstreit erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Rz. 322

Der Rechtsanwalt kann allerdings zu der 1,3 Verfahrensgebühr nicht zusätzlich noch die 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV für seine Tätigkeit im Mahnverfahren erzielen.

 

Rz. 323

Nach der Anmerkung zu Nr. 3305 VV ist nämlich die 1,0 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die 1,3 Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit in voller Höhe anzurechnen. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Rechtsanwalt die 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV dann nicht mehr verlangen kann, wenn ihm in derselben Angelegenheit für die Tätigkeit in einem nachfolgenden Rechtsstreit die 1,3 Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV zusteht.

 

Rz. 324

 

Hinweis

Nach § 17 Nr. 2 RVG sind das Mahnverfahren einerseits und das nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid folgende Streitverfahren andererseits verschiedene Angelegenheiten. Wegen der zuvor dargestellten Anrechnung der Verfahrensgebühren bleibt für eine gesonderte Geltendmachung nur die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen übrig.

Nach der Anmerkung zu Nr. 7002 VV kann diese Pauschale in dieser Angelegenheit gesondert verlangt werden. Somit ergibt sich aus dem Gesetz eindeutig, dass der Rechtsanwalt, der sowohl im Mahnverfahren als auch im nachfolgenden Streitverfahren tätig ist, diese Pauschale zweimal ansetzen darf.

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