Rz. 258
Unterbleibt die Amtszustellung, wird dem Antragsteller die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids ausgehändigt, damit er diesen im Parteibetrieb durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers veranlassen kann.
Rz. 259
Im Übrigen steht die Parteizustellung in ihren Wirkungen der Amtszustellung völlig gleich.
Rz. 260
Insbesondere wird die Einspruchsfrist gleichermaßen in Gang gesetzt.
Rz. 261
Stellt der Antragsteller, der auf Amtszustellung verzichtet, den Vollstreckungsbescheid allerdings nicht kurzfristig zu, liegt ggf. ein Fall des Verfahrensstillstandes nach § 204 Abs. 2 BGB vor.
Rz. 262
Tipp
Sofern der Antragsteller auf die Amtszustellung verzichtet, sollte ab dem Tag des Erhalts der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids eine sechsmonatige Frist notiert werden.
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