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Als weitere Ausnahme zur grundsätzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Antragstellers ist nach § 43 Nr. 6 WEG das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zuständig, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden.

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