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Eine weitere Ausnahme gilt bei einer Mehrheit von Antragsgegnern. Auch hier kann unabhängig von einer bei den Empfangsgerichten eingetretene Rechtshängigkeit nachträglich ein anderer, gemeinsamer Gerichtsstand entstehen und zwar, wenn der Kläger gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Antrag auf Bestimmung eines für die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichts gestellt hat.[42]

[42] BGH NJW 1978, 1982.

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