Rz. 202
Nach der Darstellung der allgemeinen Programmstandards (§§ 3, 7, 17 MStV) wird ein besonderes Augenmerk auf die Regelungen zur Übertragung von Großereignissen (§ 13 MStV, früher:§ 4 RStV), zur Kurzberichterstattung (§ 14 MStV, § 5 RStV), zu Europäischen Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen (§ 15 MStV, § 6 RStV), zur Werbung einschließlich eingefügter Werbung (§ 8 MStV, §§ 7, 7a RStV), Sponsoring/Gewinnspiele (§§ 10, 11 MStV, §§ 8, 8a RStV) sowie Informationspflichten/Informationsrechte (§§ 5,16 MStV, §§ 9, 9a RStV) und Verbraucherschutz (§ 4 MStV, § 9b RStV) gelegt.
a) Allgemeine Programmstandards
Rz. 203
Für sämtliche bundesweiten Rundfunkangebote gelten die allgemeinen Standards des § 3 MStV, früher: § 3 Abs. 1 RStV, namentlich die Achtung der Würde des Menschen sowie das Gebot, die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor dem Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Vergleichbare Regeln gibt es für die Landesrundfunkanstalten bzw. für die in einzelnen Bundesländern zugelassenen privaten Rundfunkanstalten. In Rheinland-Pfalz verweist das Landesmediengesetz in § 1 Abs. 2 auf die entsprechenden Bestimmungen des Rundfundstaatsvertrages.
Rz. 204
Die rechtliche Einordnung dieser Programmsätze kann nicht einheitlich beantwortet werden, sondern hängt von dem jeweiligen dogmatischen Ansatz ab. Diese können zunächst Ausdruck der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sein. Diese Ausgestaltungen dienen der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dies Aufgabe des Gesetzgebers, der zur Sicherung von Meinungsvielfalt einen weiten Gestaltungsspielraum hat. In Frage kommt aber auch ein Programmsatz als deren Grundrechtsschranke. Ein solcher grundrechtseinschränkender Programmsatz muss seinerseits entweder auf dem Gesetzesvorbehalt beruhen (Art. 5 Abs. 2 GG), wie z.B. das Jugendschutzrecht, oder Ausdruck einer verfassungsimmanenten Schranke sein. Zudem muss der einzelne Programmgrundsatz verhältnismäßig sein, also in Ausgleich zur Rundfunkfreiheit gebracht werden (Wechselwirkungslehre).
Rz. 205
Die gesetzliche Vorgabe der Barrierefreiheit ist als Ausgestaltung des Angebots anzusehen (§ 7 MStV Abs. 2).
Rz. 206
Für private Rundfunkveranstalter gelten die o.g. Programmstandards in § 3 MStV, für die Telemedien verweist § 17 MStV auf die allgemeinen Programmgrundsätze.
Rz. 207
Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein und dem Gebot der Sorgfalt im Hinblick auf Wahrheit und Herkunft genügen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen (§ 6 MStV, § 10 Abs. 1 RStV). Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen ist ausdrücklich anzugeben, ob diese repräsentativ sind (§ 6 Abs. 2 MStV).
b) Kurzberichterstattung
Rz. 208
Jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter steht das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung an Veranstaltungen von allgemeinem Informationsinteresse zu (§ 14 Abs. 1 S. 1 MStV, § 5 Abs. 1 S. 1 RStV). Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe ein (Abs. 1 S. 2). Anderweitige Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, bleiben unberührt (Abs. 2). Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung richtet sich danach, wie viel Zeit notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten (Abs. 4).
c) Übertragung von Großereignissen
Rz. 209
Durch die Ereignisse um Kirch Media (insbesondere deren Insolvenzverfahren im Jahre 2002) ist die Regelung betreffend die Übertragung von Großereignissen (§ 13 MStV, § 4 RStV) in den Blickpunkt gerückt. Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur ...