Rz. 249
Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich das Recht der Jugendlichen auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung.[238] Als Gegenrecht kann der Jugendschutz Beschränkungen der Presse- und Rundfunkfreiheit wie auch der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich rechtfertigen. Im Zusammenhang mit dem Schutz vor pornographischen, gewaltverherrlichenden und ähnlichen Inhalten wird die Frage des Zensurverbotes diskutiert. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG spricht das Zensurverbot aus. Es handelt sich dabei aber nicht um ein eigenständiges Grundrecht, sondern vielmehr um die Schranke der Beschränkungsmöglichkeiten der in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnten Freiheitsrechte, namentlich der Pressefreiheit sowie der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Mit Zensur ist die Vorzensur gemeint, also ein präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf. Grundsätzlich nicht verboten ist daher die Nachzensur, die über die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG eben mit der Begründung der Wahrung des Jugendschutzes – etwa vor Pornographie[239] – gerechtfertigt werden kann.[240] Ein weiterer Aspekt ist der des elterlichen Erziehungsrechts gem. Art. 6 Abs. 2 GG, der den Jugendschutz primär den Eltern überträgt.[241]
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