Rz. 19
Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes (§ 2 Abs. 1 TKG). Gesetzliche Basis zur Regulierung der Telekommunikation sind Art. 87f GG und Art. 143b GG. Art. 87f Abs. 1 GG sichert die Verpflichtung des Bundes zur Gewährleistung flächendeckender, angemessener und ausreichender Dienstleistungen der Telekommunikation (Infrastruktursicherungsklausel). Art. 87f Abs. 2 GG stellt klar, dass "Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht" werden.
Rz. 20
Die Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Postdienst und Deutsche Telekom hat in Art. 143b GG ihre grundgesetzliche Legitimation. Die Gesetzgebungskompetenz ist dem Bund zugewiesen (Art. 73 Nr. 7 GG "Postwesen und die Telekommunikation"). Hoheitsaufgaben im Bereich der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung geführt (Art. 87f Abs. 2 S. 2 GG). Sie erstreckt sich unter anderem auf die Funkfrequenzverwaltung. Dagegen hat der Bund keine Zuständigkeit für die Veranstaltung von Rundfunksendungen, sie ist vielmehr Sache der Länder.
Rz. 21
Die Liberalisierung der Telekommunikation und der sonstigen Medien scheint im Widerspruch zur Regulierung zu stehen. Dieser scheinbare Widerspruch kann insofern aufgelöst werden, als die grundsätzliche Zugangsfreiheit für Netzbetreiber nur aus technischen (Sicherheit des Netzbetriebs und Frequenzordnung) und wettbewerblichen Gründen im Hinblick auf den Umwelt- und Datenschutz, in keinem Fall inhaltlich (anders als beim Rundfunkrecht), beschränkt werden darf.
Rz. 22
Vor diesem Hintergrund verfolgt das Telekommunikationsgesetz das Ziel einer abgestuften sektorspezifischen Regulierung. Im Einzelnen werden erfasst:
▪ |
Zugangsregulierung |
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Angebotsregulierung |
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Preisregulierung und |
▪ |
Missbrauchsregulierung |
Rz. 23
Die BNetzA überwacht die Einhaltung des Telekommunikationsgesetzes (§ 190 TKG). Gemäß § 5 TKG sind Diensteanbieter, soweit sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, verpflichtet, die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs unverzüglich bei der Bundesnetzagentur, anzuzeigen (Meldepflicht). Diese Meldepflicht ist auf die Fälle des gewerblichen Erbringens von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit und auf das Betreiben von öffentlichen Telekommunikationsdiensten beschränkt. Maßgeblich für den Gewerbebegriff ist nicht nur die auf Dauer angelegte, mit Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Leistung, die sich als Beteiligung im wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sondern auch die nur auf Kostendeckung zielende Tätigkeit. Zudem muss die Betätigung auf Dauer ausgerichtet sein. Ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 40 i.V.m. Nr. 24 TKG etwa Over-the-Top-Dienste wie Messengerdienste oder Internettelefonie).
Darüber hinaus besteht eine internationale Berichtspflicht (§ 4 TKG). Danach ist jeder, der öffentliche Kommunikationsnetze betreibt, sowie die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (§ 3 Nr. 17a TKG) verpflichtet, auf Verlangen der BNetzA Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können. Verstöße können (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit) mit Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 228 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 7 Nr. 6 TKG).
Rz. 24
Auf europäischer Ebene ist die Verordnung zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) VO (EG) 1211/2009 vom 25.11.2009 zu beachten. Dieses hat das Recht zur Stellungnahme, etwa in Streitigkeiten zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fallen (gem. § 211 Abs. 3 TKG).