Rz. 158
Als Vermittler digitaler Angebote sind zunächst die Medienintermediären zu nennen. Sie sind "Gatekeeper" für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung, denn sie filtern die Angebote des Internets durch Einsatz von Such- und Auswahlalgorithmen.
Anbieter sozialer Netzwerke kommen dann als Intermediäre in Betracht, wenn öffentlich zugängliche Kanäle bereitgehalten werden, wie etwa bei Facebook und Youtube.
Diese Medienintermediäre sind verpflichtet, im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 92 MStV). Zudem müssen weitgehende Transparenzpflichten erfüllt werden, etwa Informationen über die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts und über den Verbleib entscheiden, sowie die zentralen Kriterien der Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung. Änderungen der verwendeten Algorithmen sind kenntlich zu machen (§ 93 MStV). Allerdings sind die Medienintermediären nicht verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Ausreichend ist vielmehr die Beschreibung der Algorithmen in groben Zügen.
Rz. 159
Besondere Kennzeichnungspflichten gelten für die sozialen Netzwerke. Diese müssen dafür sorgen, dass Beiträge, die durch Social Bots (das sind automatisierte Programme, die Beiträge liken, texten oder kommentieren) erstellt wurden, als solche gekennzeichnet werden (§ 93 Abs. 4 MStV).
Rz. 160
Für Benutzeroberflächen bestimmt § 84 Abs. 2 MStV das Verbot der sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung gleicher Angebote. Dieses Diskriminierungsverbot bezieht sich vor allem auf die Auffindbarkeit von Inhalten hinsichtlich deren Sortierung, Anordnung und Präsentation. Unzulässig ist es, insbesondere eine Einstiegsmaske zu verwenden, auf der ausschließlich eigene Angebote angezeigt werden.
Rz. 161
Für Video-Sharing-Dienste sind die besonderen Bestimmungen der §§ 97–99 MStV maßgeblich. § 97 MStV stellt zunächst klar, dass die Vorschriften des V. Abschnitts über besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien auch für diese Dienste gelten. Zusätzlich heißt es in der Begründung zum MStV S. 53 f. wörtlich:
Zitat
"Die vielfaltsorientierten Bestimmungen für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre verfolgen einen anderen Regelungszweck als die Vorgaben für Medien-Sharing-Dienste nach der AVMD-Richtlinie. Dienen erstere durch Transparenzgebote, Diskriminierungsverbote und Regeln zur Auffindbarkeit von Angeboten mit gesellschaftlichem Mehrwert dem Erhalt kommunikativer Chancengleichheit und damit dem Medien- und Meinungspluralismus, statuiert die AVMD-Richtlinie für Anbieter von Video-Sharing-Diensten vor allem Mitwirkungspflichten beim Umgang mit als schädlich bewerteten Inhalten."
Rz. 162
§ 98 MStV stellt besondere Anforderungen an die eigene und fremde Werbung. Schließlich regelt § 99 MStV unter Verweis auf §§ 10a und 10b TMG aufgrund von Beschwerden der Nutzer ein besonderes Schlichtungsverfahren.