Rz. 354
Auch für die besonderen Informationspflichten (§ 6 Abs. 1 TMG) bei kommerziellen Kommunikationen gilt zunächst, dass der Diensteanbieter bei der Erbringung von Telediensten die dort vorgesehenen Mindestanforderungen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten muss.
Rz. 355
Es sind sodann nachfolgende Voraussetzungen zu beachten:
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Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. Insbesondere muss sie in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein. |
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Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. Diese Anforderung ist dann erfüllt, wenn der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf einem elektronischen Werbebanner erscheint. Es genügt, wenn die notwendigen Informationen durch Hyperlink erfolgen. |
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Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
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Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
Rz. 356
§ 6 Abs. 2 TMG dient der Bekämpfung bestimmter Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen bei der Kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer Post. Eine Verschleierung der Absenderinformationen ist zum Beispiel gegeben, wenn die Absenderangaben suggerieren, die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z.B. "Staatsanwaltschaft München"), von einem Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des Empfängers, der Spammer zu einer Tarnung falsche oder nicht existente IP-Adresse in die Absenderinformationen einfügt oder die Adresse des Absenders durch die Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt wird.
Rz. 357
Verboten sind auch solche E-Mails, die überhaupt keine Angaben zur Identität des Versenders enthalten. Der Regierungsentwurf nennt als Beispiel einer solchen Verheimlichung den Fall, dass der Versender die Absenderzeile im Header nicht ausfüllt, den Header vollständig entfernt oder die Nachricht durch Versendung über einen sog. Remailer (Onlinedienst zur Entpersonalisierung von E-Mails) anonymisiert hat. Schließlich ist von § 6 Abs. 2 TMG noch die Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Nachricht erfasst, etwa durch bewusst irreführende Aussagen wie "letzte Mahnung", "Achtung, besonders dringend", "Ihr Strafverfahren Aktenzeichen XY".
Rz. 358
Den Vorschriften über die Informationspflichten wird dadurch besonderer Nachdruck verliehen, dass § 16 TMG Ordnungswidrigkeiten androht. Wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht, handelt ordnungswidrig (§ 16 Abs. 1 TMG). Ordnungswidrig handelt zudem, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Nr. 1) entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine (allgemeine) Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR rechnen (§ 16 Abs. 3 TMG). Insoweit unterscheiden sich die Bestimmungen zum TMG von den in der Sache gleichen Regelungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, 4 UWG, als dort lediglich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, etwa die auf Unterlassung (§ 8 UWG) und Schadenersatz (§ 9 UWG).
Rz. 359
Strafvorschriften können dann gegen die Verwendung von Spam-Mails zur Anwendung gelangen, wenn es um schwerwiegende Rechtsverletzungen geht, z.B. bei Verbreitung von Kinderpornographie, bei Datenänderung und Computersabotage durch Einschleusen schädlicher Software wie Computerviren oder "Würmer" (§§ 184b, 202a, 303a, 317 StGB), bei Betrugshandlungen wie dem "Phishing" oder der heimlichen Installation eines Dialers auf dem Empfängerrechner (§§ 263, 263a und 269 StGB). Verursacht die massenhafte Versendung den Zusammenbruch von Vermittlungsrechnern oder Empfängerpostfächern, so kommt ebenfalls der Straftatbestand der Datenänderung (§§ 303a f. StGB) oder auch der Störung öffentlicher Kommunikationsanlagen (§ 317 StGB) in Betracht.