Rz. 59
Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie öffentliche Gewässer (§ 125 TKG). Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 125 Abs. 1 TKG durch die BNetzA auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
Rz. 60
Durch TKG 2012 wurde § 68 Abs. 2 TKG, heute: § 127 Abs. 7 TKG 2021 insofern geändert, als nunmehr Micro- und Minitrenching in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen (ATB) für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien möglich ist. Bei diesen Verlegetechniken wird ein Graben in den Asphalt gefräst und das Kabel mit einer Tiefe von 30 cm (Microtrenching) verlegt. Ziel ist die Erleichterung des Auf- und Ausbaus der Netze mit sehr hoher Kapazität (§ 3 Nr. 33 TKG 2021). Damit erhalten TK-Unternehmen die Möglichkeit, Glasfaserleitungen einschließlich Kabelkanäle in Abweichung der ATB mit einer geringeren Verlegetiefe zu verlegen.
Rz. 61
Die Regelungen der §§ 128–134 TKG sind als Anspruchsnormen ausgestaltet, obwohl dies aus den Formulierungen nicht klar hervorgeht. So heißt es in § 128 Abs. 1 S. 1 TKG (Mitnutzung und Wegerecht; früher § 71 TKG d.F.) wörtlich:
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zur Mitnutzung anbieten.
Im § 128 Abs. 3 S. 1 TKG ist dann weiter ausgeführt:
Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
Der Mitnutzungsanspruch kann sich auch auf ein Grundstück beziehen, wenn dieses Teil der Eisenbahninfrastruktur ist. Soll etwa zum Ausbau der Mobilfunknetze entlang der Schiene eine Mobilfunkbasisstation bzw. ein Funkmast auf einem Grundstück eines Eisenbahnunternehmens errichtet werden, so besteht ein Duldungsanspruch nach Absatz 3, soweit der geplante Standort Teil der Eisenbahninfrastruktur ist.
Solche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 135 TKG i.V.m. § 195 BGB).
Rz. 62
Im Hinblick auf die Rechte nicht öffentlicher Eigentümer regelt § 134 TKG, dass der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit dulden muss, als
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auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder |
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das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. |
Rz. 63
Eine solche Duldung ist nur deshalb (im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG) zulässig, weil und soweit der Grundstückseigentümer vom Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer der Leitungsnetze einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann (§ 134 Abs. 3 TKG).
Rz. 64
Informationen über Infrastruktur und Netzausbau wurden aus dem bisherigen § 77a Abs. 1 Nr. 3, 4 TKG a.F. herausgelöst und als selbstständiger Teil 5 in den §§ 78–86 TKG erfasst. Die Zentrale Informationsstelle des Bundes (§ 78 TKG) hat einen Infrastrukturatlas (ISA) über die Webseite www.bundesnetzangentur.de veröffentlicht (§ 79 TKG). Dieser dient der Transparenz und Übersicht in den ersten Planungsstufen von Breitbandausbauprojekten (§ 80 TKG, bisher § 77q TKG a.F.). Dort sind Geodaten von Infrastrukturen, passive Netzinfrastrukturen, wie etwa Leerrohre und Abwasserleitungen, im Maßstab 1:10.000 sowie detaillierte Anzeigen der Infrastruktur bis zu einem Maßstab von 1:1.000 enthalten.
Weiter zu nennen sind Informationen über den künftigen Netzausbau (§ 81 TKG), über Baustellen (§ 82 TKG), Liegenschaften (§ 83 TKG), Gebiete mit Ausbaudefiziten (§ 84 TKG), die Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen (Verweis auf das sog. Informationsweiterverwendungsgesetz, § 85 TKG) und die Verordnungsermächtigung (§ 86 TKG).
Rz. 65
Zur Förderung der Netze der nächsten Generation (NGA) dienen die Regelungen der §§ 136 -151 TKG 2021 (früher: §§ 77a–77e TKG a.F.) über die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen. Mit TKG 2012 wurden insbesondere die Bestimmungen über alternative Infrastrukturen, wie Wasserleitung und Abwasserkanäle (§ 77b TKG), sowie die Mitnutzung von Bundesfernstraßen (§ 77c TKG), Bundeswasserstraße (§ 77d TKG) und Eisenbahninfrastruktur (§ 77e TKG) eingeführt. Nunmehr sind die R...