Rz. 132
Nachdem das Land Mecklenburg-Vorpommern als letztes Bundesland den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag, MStV) angenommen hatte, trat dieser am 7.11.2020 in Kraft und ersetzt den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag.
1. Anwendungsbereich und internationale Zuständigkeit
Rz. 133
Der Anwendungsbereich gilt für das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland (§ 1 Abs. 1 MStV). Subsidiär, also wenn dieser MStV keine Anwendung findet, gilt das für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter maßgebliche Landesrecht (§ 1 Abs. 2 MStV).
Die internationale Zuständigkeit folgt zunächst aus § 1 Abs. 3 MStV, worin geregelt ist, dass für Fernsehveranstalter der Ort der Niederlassung, folglich das Herkunftslandprinzip maßgeblich ist. Zudem verweist § 1 Abs. 7 MStV für die Anbieter von Telemedien auf die Vorschriften des Telemediengesetz (TMG). Nach § 3 Abs. 2 TMG 2020 ist auch hierfür grds. auf das Herkunftslandprinzip abzustellen. Neu ist allerdings, dass gem. § 1 Abs. 8 MStV für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen dann der Marktort Deutschland (Marktortprinzip) maßgeblich ist, wenn in einer Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, die Nutzung auf Deutschland ausgerichtet ist oder in Deutschland ein nicht unwesentlicher Teil der Refininanzierung erzielt wird.
Rz. 134
Das in der nachfolgenden systematischen Darstellung zum Ausdruck kommende duale System des Rundfunks zeichnet sich dadurch aus, dass nebeneinander öffentlich-rechtlicher Rundfunk sowie privater Rundfunk bestehen. Für die Beratung sind gerade die "Reibungspunkte" von öffentlich-rechtlichen zu den privaten Inhalteanbietern, wie z.B. auch Zeitungsverlegern, von Interesse.
2. Begriff des Rundfunks, der medialen Telemedien und Historie des Rundfunkstaatsvertrags/Medienstaatsvertrags
a) Begriff des Rundfunks
Rz. 135
Es gibt keine abschließende Definition des Rundfunkbegriffes (aus verfassungsrechtlicher Sicht). Das BVerfG hat dazu wie folgt ausgeführt:
Zitat
"Der verfassungsrechtliche Begriff des Rundfunks lässt sich nicht abschließend definieren. Sein Gehalt kann sich vielmehr bei tatsächlichen Veränderungen in dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Sozialbereich wandeln. Soll die Rundfunkfreiheit unter den Bedingungen raschen technischen Wandels ihre normative Kraft bewahren, dann darf bei der Bestimmung von Rundfunk nicht nur an eine bereits eingeführte Technik angeknüpft werden. Andernfalls könnte sich die grundrechtliche Gewährleistung auf jene Bereiche erstrecken, in denen gleichfalls die Funktion des Rundfunks, wenn auch mit neuen Mitteln, erfüllt würde."
Rz. 136
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 MStV ist Rundfunk "ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind."
b) Mediale Telemedien
Rz. 137
Der Medienstaatsvertrag legt ein besonderes Gewicht auf die medialen Telemedien, namentlich die rundfunkähnlichen Telemedien, die medienintermediäre, die Medienplattformen, die Benutzeroberflächen sowie die Video-Streaming-Dienste, die nachfolgend kurz erläutert werden.
Neu ist der Begriff der "rundfunkähnlichen Telemedien" (§ 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV), also audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, z.B. ...