Prof. Dr. Jutta Müller-Lukoschek
Rz. 2
§ 17 Abs. 3 BeurkG regelt diese Pflichten im Hinblick auf die Anwendbarkeit von ausländischem Recht.
Die Vorschrift lautet:
Zitat
Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Rz. 3
Der Notar muss einen objektiven Anlass haben, die Anwendbarkeit ausländischen Rechts in Betracht zu ziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beteiligten einen ausländischen Ausweis oder Pass vorlegen, und/oder erklären, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland haben; aber auch schon dann, wenn sie erklären, dass sich Vermögensgegenstände im Ausland befinden. Ohne solche Merkmale soll der Notar nicht verpflichtet sein, allgemein nach einem Auslandsbezug zu fragen. Gerade im Hinblick auf die ErbVO erscheint diese Ansicht inzwischen zumindest zweifelhaft, denn auch bei scheinbar "reinen Inlandsachverhalten" besteht immer die Möglichkeit, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt – vielleicht sogar entgegen seiner jetzigen Vorstellung – später wechselt. Es erscheint daher empfehlenswert, in diesem Zusammenhang immer mindestens folgende Informationen zu sammeln:
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Staatsangehörigkeit des Erblassers |
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Gewöhnlicher Aufenthalt (Mitgliedsstaat/Drittstaat) |
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Geplante Aufenthaltsverlegung (Mitgliedsstaat/Drittstaat) |
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Vermögen im Ausland (Mitgliedsstaat/Drittstaat) |
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Erben im Ausland (Mitgliedsstaat/Drittstaat) |
Rz. 4
Ist eine Auslandsberührung oder mögliche Auslandsberührung erkennbar, so muss der Notar auf konkrete Angaben der Beteiligten hinwirken, damit er die Beteiligten auf die Möglichkeit der Geltung ausländischen Rechts hinweisen kann. Empfehlenswert erscheint, den Erblasser generell und immer darauf hinzuweisen, dass eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in Zukunft nach der ErbVO den Wechsel des auf die Rechtsnachfolge maßgeblichen Rechts herbeiführt. Denn es bestehen unter Geltung der ErbVO immer jedenfalls "Zweifel" im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 BeurkG, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt.