Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 96
Nicht zuletzt aus Gründen der Kostenkontrolle, der Überwachung der Arbeitszeiten und der Unfallverhütung kann ein Arbeitgeber ein Interesse daran haben, die Nutzung von Mobiltelefonen zeitlich oder sachlich einzugrenzen. Beispielsweise kann die Nutzung auf bestimmte Tageszeiten beschränkt werden, auf das (europäische) Inland oder auch darauf, das Mobiltelefon nicht während der Autofahrt zu nutzen. Selbst wenn eine solche Eingrenzung auf kollektivem Wege erfolgt, also z.B. durch Aushang, besteht hierfür kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Solche arbeitgeberseitigen Weisungen sind weder unter dem Gesichtspunkt der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch unter dem Gesichtspunkt der Verhütung von Arbeitsunfällen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Stellt ein Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern klar, dass mit der Ausgabe eines mobilen Arbeitsmittels nicht die Erwartung verbunden ist, dieses in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, unterliegt eine solche Erklärung nicht der Mitbestimmung.
Rz. 97
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht nur in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Hiervon abzugrenzen sind Weisungen des Arbeitgebers, die lediglich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer regeln. Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft dabei alle Regeln und Weisungen des Arbeitgebers, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Weisungen hinsichtlich der Nutzung von Mobiltelefonen betreffen, so zutreffend das Arbeitsgericht Celle, allein und ausschließlich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Dies gilt auch dann, wenn Unfallverhütungsziele den Arbeitgeber bewegen, z.B. bei der Weisung, Mobiltelefone nicht während der Fahrt zu benutzen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht eine Mitbestimmungsbefugnis bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften". Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Danach besteht ein gesetzliches Verbot – ohne Regelungsspielraum und damit ohne Mitbestimmung – der Nutzung von Mobil- oder Autotelefonen, wenn das Telefon oder der Hörer aufgenommen oder gehalten werden muss. Mangels Regelungsspielraums des Arbeitgebers entfällt insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Dies soll nach dem ArbG Celle auch dann gelten, wenn im Fahrzeug eine Freisprecheinrichtung eingebaut ist. Denn es fehle insofern an einer Vorschrift, die einen "Rahmen" i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hinsichtlich vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen vorschreibe. In Ermangelung einer solchen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschrift fehle es mithin auch an den Mitbestimmungsvoraussetzungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Mitbestimmungspflichtig sind hingegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kollektive Regelungen, die die Art und Weise der Privatnutzung betreffen, also z.B. allgemeine Regelungen zur Nutzung von PIN.
Rz. 98
Möglich sind in jedem Falle freiwillige Betriebsvereinbarungen, die je nach Umfang der überlassenen Mobiltelefone auch zu empfehlen sind. Solche Betriebsvereinbarung wirken im Falle ihrer Kündigung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich nicht nach. Anderes gilt nur dann, wenn in der Betriebsvereinbarung auch Regelungen zu den Modalitäten der Privatnutzung getroffen sind (also über das "wie" der Nutzung). Insoweit liegt eine erzwingbare Mitbestimmung vor, so dass die Betriebsvereinbarung nachwirkt. Entscheidet sich der Arbeitgeber aber, die Privatnutzung im Rahmen der individualvertraglich gegebenen Möglichkeiten vollständig zu entziehen, so läuft die Nachwirkung faktisch leer.