Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 99
Hinsichtlich des Anspruchs des Betriebsrates auf Nutzung von Kommunikationseinrichtungen als Betriebsmittel ist nach dem Telefon als Festnetz sowie als Mobiltelefon zu differenzieren.
1. Festnetz-Telefon
Rz. 100
Der Betriebsrat hat in aller Regel einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Telefons zur Nutzung im Betrieb. Hierbei ist dem Betriebsrat in aller Regel ein Nebenanschluss einzurichten, der einen ungestörten Fernsprechverkehr auch nach außen ermöglicht. In aller Regel kann kein eigener Amtsanschluss verlangt werden. Im Mittelpunkt des Anspruchs des Betriebsrates aus § 40 BetrVG steht die ordnungsgemäße Kommunikation und Erreichbarkeit mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern. Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Mitarbeitern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrates. Ergibt sich aus den Besonderheiten des Betriebes, dass diese Kommunikation nicht ohne Zurverfügungstellung eines eigenen Amtsanschlusses möglich ist, so kann der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch einen Anspruch auf eine solche Amtsleitung haben. Insbesondere gilt dies dann, wenn die vom Betriebsrat zu betreuenden Betriebsstätten räumlich weit voneinander entfernt sind und aus technischen Gründen eine Erreichbarkeit über die Nebenstellenanlagen nicht möglich ist. Dasselbe gilt, wenn die innerbetriebliche Kommunikation ausschließlich elektronisch verläuft, für das Zurverfügungstellen von Smartphone- oder betriebsüblichen Tablet-Lösungen wie iPad oder Surface.
Rz. 101
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Telefonanschluss des Betriebsrates an eine Computeranlage anzubinden, um die Kosten zu kontrollieren. Ein Abhören zur Kontrolle ist aber unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Auch die Unterbrechung des Anschlusses mittels einer Aufschaltanlage hat nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners zu respektieren, sondern ist auch wegen des Behinderungsverbots des BetrVG in aller Regel unzulässig.
2. Überlassung von Mobiltelefonen an den Betriebsrat
Rz. 102
Ein Anspruch des Betriebsrates auf Überlassung von Mobiltelefonen, Smartphones, BlackBerrys usw. besteht in aller Regel nur dann, wenn diese Ausstattung betriebsüblich und zur üblichen Kommunikation innerhalb des Betriebs erforderlich ist. Abzustellen ist dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls, nämlich darauf, ob die individuelle Betriebsorganisation zur Aufrechterhaltung der Betriebsratsaufgaben die Überlassung (auch) eines Mobiltelefons oder anderer mobiler Endgeräte erfordert. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG besteht ausschließlich auf Überlassung derjenigen Kommunikationstechnik, die zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Dem Betriebsrat steht in aller Regel ein Raum zur Verrichtung der Betriebsratstätigkeit zur Verfügung, der durch Festgeräte an das Telefonnetz angebunden werden kann. Nur dann, wenn Betriebsräte sich aufgrund ihrer Arbeitsaufgaben in aller Regel nicht im Bereich des Betriebsratsbüros aufhalten und auch eine regelmäßige Erreichbarkeit nicht auf andere Weise sicherstellen können, wird man einen Anspruch auf Überlassung eines Mobiltelefons begründen können. Des Weiteren kann sich ein solcher Anspruch ggf. aus dem Verbot der Diskriminierung von Betriebsratsmitgliedern ergeben. Dies setzt allerdings voraus, dass alle anderen Arbeitnehmer über entsprechende Geräte verfügen.