Rz. 16

Eine weitere Besonderheit des österreichischen Steuerrechts im Verhältnis zum deutschen Steuerrecht besteht in der Besteuerung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Diese Besonderheit zeitigt Auswirkungen für Zuzügler, die auch nach ihrem Zuzug nach Österreich Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind, wobei es im Hinblick auf die Steuerpflicht des Geschäftsführers nicht darauf ankommt, ob die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in Deutschland oder Österreich hat.

 

Rz. 17

 

Hinweis

In einer derartigen Konstellation ist zu bedenken, dass bei einem Umzug des einzigen Geschäftsführers von Deutschland nach Österreich ggf. auch der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO der Gesellschaft nach Österreich wandert.[18]

 

Rz. 18

Ein Fremdgeschäftsführer erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn er weisungsgebunden ist. Ist er dagegen nicht weisungsgebunden (sog. freier Dienstnehmer)[19] oder aufgrund eines Werkvertrags tätig, bezieht er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dagegen ist das Unterscheidungskriterium zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit beim Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich die Beteiligungshöhe: Bei einer Beteiligung bis zu 25 % liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Ab einer Beteiligung von mehr als 25 % oder als freier Dienstnehmer oder bei Abschluss eines Werkvertrags ist der Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig tätig.[20]

 

Rz. 19

Zusätzlich fallen im Rahmen der Besteuerung von Geschäftsführerbezügen u.U. noch Kommunalsteuer,[21] der sog. Dienstgeberbeitrag[22] und bei Dienstnehmern mit Beschäftigungsort in Wien die Dienstgeberabgabe (sog. "U-Bahn Abgabe") an. Kommunalsteuerpflichtig sind Arbeitslöhne, die den Dienstnehmern einer in Österreich gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden. Dabei unterliegen nur Unternehmer der Kommunalsteuer; Dienstnehmer im Privatbereich des Dienstgebers werden von dieser Steuer nicht erfasst. Gesellschafter-Geschäftsführer sind auch dann Dienstnehmer i.S.d. Kommunalsteuergesetzes, wenn sie zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Jedoch sind aufgrund eines Werkvertrags tätige Gesellschafter-Geschäftsführer keine Dienstnehmer in diesem Sinne. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist grundsätzlich die Summe der Arbeitslöhne, wobei sich die Steuer auf 3 % der Bemessungsgrundlage beläuft.[23]

 

Rz. 20

Den Dienstgeberbeitrag haben dagegen alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Österreichs Dienstnehmer beschäftigen. Im Unterschied zur Kommunalsteuer muss der Dienstgeber nicht Unternehmer sein, so dass für eine Haushaltshilfe zwar der Dienstgeberbeitrag abzuführen ist, jedoch keine Kommunalsteuer anfällt. Beitragsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne. Der Dienstgeberbeitrag beträgt grundsätzlich 3,9 % dieser Beitragsgrundlage.[24]

 

Rz. 21

Die Dienstgeberabgabe wurde als Landesabgabe vom Bundesland Wien zur Finanzierung der Wiener U-Bahn eingeführt und wird daher auch umgangssprachlich als "U-Bahn Abgabe" bezeichnet.[25] Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber, der Dienstnehmer beschäftigt, deren Beschäftigungsort in Wien liegt. Ähnlich wie bei dem Dienstgeberbeitrag wird grundsätzlich nicht auf die Unternehmereigenschaft abgestellt, jedoch besteht eine Abgabenbefreiung für Dienstverhältnisse mit Hausbesorgern. Die Dienstgeberabgabe beträgt 2 EUR pro Dienstverhältnis und angefangener Woche.

 

Rz. 22

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wurden in der Praxis immer wieder Modelle zur Vermeidung der Lohnnebenkosten diskutiert. Allerdings ist die Judikatur einerseits restriktiv, anderseits schwer vorherzusehen. Sinnvollerweise wird man daher die Nebenkosten akzeptieren, statt umfangreiche Gestaltungen durchzuführen, die oftmals nicht durchgesetzt werden können.

[18] Siehe hierzu Deininger, Grenzüberschreitende Verlegung des Hauptverwaltungssitzes und der Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften, S. 116 ff.
[19] Dem österreichischen Terminus Dienstnehmer (-geber) entspricht der deutsche Begriff Arbeitnehmer (-geber).
[20] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 24; Peyerl, in: Jakom, EStG 2022, § 22 Rn 106 ff.
[21] Die Kommunalsteuer ist im Kommunalsteuergesetz geregelt. Sie ist eine Gemeindesteuer; d.h. sie wird von den Gemeinden erhoben, ist aber bundesgesetzlich geregelt; vgl. Doralt, Steuerrecht 2022, S. 192.
[22] Der Dienstgeberbeitrag wird zur Finanzierung des Familienlastenausgleichs erhoben und ist in §§ 39 ff. Familienlastenausgleichsgesetz geregelt, vgl. Doralt, Steuerrecht 2022, S. 193.
[23] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 193.
[24] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 193.
[25] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 227.

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