OFD München, Verfügung v. 07.10.1999, S 1301 - A - 25 St 41

 

1. Nationale Ebene

Sog. Ferngeschäftsführer, die ihre geschäftsführende Tätigkeit ausschließlich vom Ausland ausüben, erzielen nach nationalem deutschem EStG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Denn es wird unterstellt, daß die Weisungen des Geschäftsführers als Organ der inländischen GmbH am Sitz der Gesellschaft wirksam werden.

 

2. DBA Ebene Deutschland/Österreich

Nach einer Verständigungsvereinbarung aus dem Jahr 1994 zwischen dem BMF und dem österreichischen Finanzministerium üben Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ihre Tätigkeit dort aus, wo die Weisungen der geschäftsleitenden Organe zugehen. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 15.11.1971, GrS 1/97, BStBl 1972 II S. 68).

Die Außensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung II/98 die Frage erörtert, ob im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 5.10.1994, I R 67/93, BStBI 1995 II S. 95) an der vorgenannten Verständigungsvereinbarung festgehalten werden soll. Sie waren der Auffassung, daß die Verständigungsvereinbarung nicht aufgehoben werden soll. Sie reflektiert das gemeinsame Verständnis der Vertragsstaaten über die Auslegung des Abkommens. Darüber hinaus spricht für ein Beibehalten, daß das neue DBA Österreich eine entsprechende Regelung enthalten wird. Schließlich ist es grundsätzlich angebracht, im Staat des Sitzes des Organs zu besteuern, weil dort auch der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird.

Im Rahmen der Sitzung wurden folgende Beispielsfälle gelöst:

Beispiel 1:

A wohnt in Kärnten; er war 1992 als kaufmännischer Angestellter bei der baden-württembergischen B-GmbH beschäftigt. 1992 war er zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Tätigkeit hat er ausschließlich in Österreich ausgeübt.

Lösung:

Die Verständigungsvereinbarung ist anzuwenden.

Fall 2:

C wohnt in Deutschland und bezieht seit 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als nicht im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der Firma D in Österreich. C hat sich nur an wenigen Tagen in Österreich aufgehalten. Nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags ist Aufgabenbereich des C insbesondere die Führung von Verhandlungen mit Vermietern, Banken, Leasinggebern usw. C übt keine Tätigkeit aus, die zu unmittelbaren Weisungen gegenüber weisungsgebundenen Mitarbeitern führen könnte. Diese Tätigkeit unterliegt vielmehr dem Aufgabenbereich des im Handelsregister eingetragenen österreichischen ersten Geschäftsführers.

Lösung:

Die Verständigungsvereinbarung ist auf diesen Fall nicht anzuwenden, weil C kein Geschäftsführer i.S der Vereinbarung ist. Es gelten die allgemeinen Grundsätze desArt. 9 Abs. 1 DBA-Österreich.

Fall 3:

E war Geschäftsführer einer inländischen GmbH und hielt 100 % der Anteile an dieser Gesellschaft in seinem Privatvermögen. Die Tätigkeit als Geschäftsführer endete zum 31.12.1993. Danach übersiedelte E nach Österreich. Er veräußerte 80 % der Anteile an der GmbH zum 30.9.1993 und die restlichen 20 % zum 1.1.1996. E hatte von der GmbH eine Pensionszusage, die steuerlich anzuerkennen war. Die Pension wurde mit Vollendung des 65. Lebensjahres 1988 gezahlt, und zwar bis einschließlich Dezember 1995 monatlich. Zum 1.1.1996 verzichtete E auf die Pensionsansprüche gegen Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung. Die Abfindungssumme wurde 1996 ausgezahlt.

Lösung:

  1. a) Bei Pensionen, die für eine Geschäftsführertätigkeit gezahlt werden, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlung abzustellen. Sollte sich zu diesem Zeitpunkt ergeben, daß die gezahlte Pension teilweise für eine sonstige Arbeitnehmertätigkeit gezahlt wird, wäre aufzuteilen.
  2. b) Die Änderung der Gesellschafterstellung führt nicht zwangsläufig zu einer anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Geschäftsführertätigkeit abzustellen.
 

Normenkette

DBA-Österreich

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