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Beruht die Überschuldung des Nachlasses allein auf Vermächtnissen und Auflagen, so sieht das Gesetz ein förmliches Verfahren nicht als erforderlich an (vgl. § 1992 S. 1 BGB: "auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen", die Nichtanordnung von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz also nicht auf der mangelnden Kostendeckung beruht). Der Erbe kann und muss die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB erheben, ohne ein förmliches Verfahren zuvor in Betracht ziehen zu müssen.

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