Rz. 51

 
I. Pflichtwidrigkeit  
1. Die Pflichtwidrigkeit folgt aus der Verletzung einer dem Anwalt obliegenden vertraglichen Pflicht. Rdn 1 ff.
2. Für die Feststellung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Die Anforderungen an die Sorgfalt werden an dem ausgerichtet, was von einem gewissenhaft handelnden, die allgemein anerkannten Maßstäbe der Berufsausübung beachtenden Durchschnittsanwalt erwartet werden kann. Rdn 5 ff.
3. Die Pflichtwidrigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit des anwaltlichen Handelns. Diese wird nur durch besondere Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen, denen kaum praktische Bedeutung zukommt. Ein Handeln nach Weisung des Mandanten ist – sofern dieser hinreichend belehrt wurde – schon nicht pflichtwidrig. Rdn 8 ff.
4. Die Beweislast für die Pflichtverletzung des Anwalts trifft grds. den Mandanten. Rdn 13 ff.
a) Dies gilt selbst dann, wenn  
→ die behauptete Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht; Rdn 18 ff.
→ darüber gestritten wird, ob dem Anwalt Weisungen erteilt und diese erfüllt wurden; Rdn 24 f.
→ der Anwalt auf negative Feststellung klagt. Rdn 29
b) Hat der Mandant eine Unterlassung des Anwalts zu beweisen, muss der Berater konkret darlegen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat. Rdn 19–23
c) Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten und in krassen Fällen eine Umkehr der Beweislast können in Betracht kommen, wenn vom Anwalt verfasste, rechtlich fehlerhafte Schriftstücke vorliegen. Die Frage ist in der Rechtsprechung jedoch noch nicht geklärt. Rdn 17
d) Nachträgliche Vertragsänderungen hat die Partei zu beweisen, die sich darauf beruft. Rdn 27 f.
e) Wendet der Anwalt ein, seine Partei sei nicht belehrungsbedürftig gewesen, trifft ihn dafür die Beweislast. Rdn 26
f) Der Beweis muss nach § 286 ZPO geführt werden. Rdn 13
II. Verschulden  
1. Wegen des im Zivilrecht geltenden objektiven Fahrlässigkeitsbegriffs indiziert die Pflichtwidrigkeit das Verschulden. Ist die objektiv gebotene Sorgfalt nicht gewahrt, entfällt ein Verschulden nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn dem Anwalt aufgrund besonderer situationsbezogener Umstände im Einzelfall die Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist. Rdn 31 ff.
2. Als solche situationsbezogenen Umstände kommen hauptsächlich in Betracht Rdn 35 ff.
a) Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder besondere seelische Belastungen. Rdn 35 ff.
b) Schutzwürdiges Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsauffassung Dritter. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Anwalt jede Angelegenheit eigenverantwortlich rechtlich zu durchdenken hat und nicht schon dadurch entlastet wird, dass ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig gewertet hat. Rdn 43 ff.
3. Der Sorgfaltsmaßstab ist für materiell-rechtliches und für prozessuales Verschulden derselbe. Rdn 34
4. Steht ein pflichtwidriges Verhalten des Anwalts fest, muss er Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft. Rdn 50

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