Rz. 57
Der Kaufmann bestimmt den Umfang der Handlungsvollmacht bei ihrer Erteilung. Anders als die Prokura können die Handlungsvollmachten einen unterschiedlichen Inhalt haben. § 54 Abs. 1 HGB unterscheidet drei Arten einer Handlungsvollmacht.
a) Generalhandlungsvollmacht
Rz. 58
Die Generalhandlungsvollmacht gestattet alle Geschäftshandlungen und Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist damit die umfangreichste Form der Handlungsvollmacht. Der Handlungsbevollmächtigte ist gleichsam Geschäftsführer des Kaufmanns. In der Praxis kommt diese Form der Handlungsvollmacht eher selten vor. Von der Generalvollmacht unterscheidet sich die Generalhandlungsvollmacht dadurch, dass sie sich auf die Geschäfte beschränkt, die für ein Unternehmen der Branche üblich sind, während die Generalvollmacht die Vornahme aller Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung möglich ist, gestattet. Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von dem Bevollmächtigungswillen des Vollmachtgebers ab.
b) Arthandlungsvollmacht
Rz. 59
Die Arthandlungsvollmacht beschränkt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Beispiele
Verkäufer beim Neuwagenverkauf, Kassierer, Zweigstellenleiter einer Bank, Agent, technischer Direktor.
c) Spezialhandlungsvollmacht
Rz. 60
Die Spezialhandlungsvollmacht ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die das übertragene einzelne, konkret bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Häufig ist sie nur auf die Vornahme eines einzigen Rechtsgeschäfts beschränkt. Die Spezialhandlungsvollmacht unterscheidet sich von der gewöhnlichen Einzelvollmacht dadurch, dass sich die Vertretungsmacht nicht nur auf ein konkretes Rechtsgeschäft, sondern auch auf alle üblicherweise mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, z.B. Vollmacht für ein bestimmtes Bauvorhaben.
d) Gesamthandlungsvollmacht
Rz. 61
Ebenso wie eine Prokura kann die Handlungsvollmacht als Gesamthandlungsvollmacht erteilt werden. Es gelten insoweit im Wesentlichen die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie bei der Gesamtprokura (vgl. oben Rdn 24 ff.). Ist ein Handlungsbevollmächtigter berechtigt, den Vollmachtgeber in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten, kann die Auslegung der Vollmachtsurkunde ergeben, dass der Vollmachtgeber wirksam durch den Handlungsbevollmächtigten in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen vertreten wird.
e) Niederlassungshandlungsvollmacht
Rz. 62
Möglich ist auch, die Handlungsvollmacht – vergleichbar dem Niederlassungsprokurist (§ 50 Abs. 3 HGB, s.o. Rdn 32) – auf eine oder mehrere Niederlassungen zu beschränken.