a) Gesetzliche Beschränkungen
Rz. 65
Gem. § 54 Abs. 2 HGB erstreckt sich der regelmäßige Umfang der Handlungsvollmacht nicht auf die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung. Letzteres ist nicht zugelassen, weil selbst Prozesse um kleine Summen Geschäftsbeziehungen nachhaltig beschädigen können. Aufgrund dieses Gesetzeszwecks beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 HGB nach allgemeiner Auffassung auf das kontradiktorische Verfahren. Daher kann etwa in einem Versorgungsausgleichsverfahren der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen. Der Handlungsbevollmächtigte kann seinen Geschäftsherrn – ebenso wie ein Prokurist (vgl. oben Rdn 17) – auch nicht hinsichtlich der Grundlagengeschäfte und der Privatgeschäfte vertreten.
Rz. 66
Diese Beschränkungen gelten im Außenverhältnis und unabhängig davon, ob das jeweilige Geschäft branchenüblich ist oder nicht. Sie umfassen sowohl Verpflichtungs- als auch Erfüllungsgeschäfte sowie bindende Vorverträge. Jeder Dritte muss sie unabhängig von seiner Gutgläubigkeit gegen sich gelten lassen. § 54 Abs. 3 HGB gilt für die gesetzlichen Beschränkungen nicht. Auf vergleichbare Geschäfte sind die gesetzlichen Beschränkungen im Wege der Analogie nicht übertragbar.
b) Besondere Ermächtigung
Rz. 67
Der Geschäftsherr kann den Umfang der Handlungsvollmacht gem. § 54 Abs. 2 HGB jederzeit auf die dort aufgeführten Geschäfte erweitern. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Allerdings ist allein in der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht nicht ohne Weiteres eine entsprechende Erweiterung der Handlungsvollmacht zu sehen.
c) Gutglaubensschutz hinsichtlich sonstiger Beschränkungen
Rz. 68
Der Geschäftsherr kann die Handlungsvollmacht über die Grenzen des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 HGB hinaus beschränken.
Beispiele
Untersagung des Abschlusses von Mietverträgen, der Gewährung von Darlehen von mehr als 10.000,00 EUR oder des Abschlusses von Kaufverträgen mit einem Wert von über 20.000,00 EUR.
Rz. 69
Solche Beschränkungen braucht ein Dritter gem. § 54 Abs. 3 HGB nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Leichte Fahrlässigkeit schadet insoweit bereits (§ 122 Abs. 2 BGB).
Rz. 70
§ 54 Abs. 3 HGB betrifft nur das Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Handlungsbevollmächtigtem. Ein Wahlrecht, sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen zu müssen, hat der Dritte nicht.