Rz. 17
Der Prokurist unterliegt zunächst den allgemeinen gesetzlichen Einschränkungen der Stellvertretung. Er darf daher keine höchstpersönlichen Erklärungen des Inhabers des Handelsgeschäfts abgegeben, z.B. kein Testament/Erbvertrag für den Einzelkaufmann errichten (§§ 2064, 2274 BGB).
Die Prokura ermächtigt den Prokuristen nicht zum Selbstkontrahieren (§ 181 BGB). Auch sog. Prinzipalgeschäfte, wie z.B. die Prokuraerteilung (§ 48 Abs. 1 HGB) oder die Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§ 245 HGB), sind ihm untersagt. Gleiches gilt für sog. Grundlagengeschäfte, auf deren Existenz, Rechtsform und rechtliche Ausgestaltung der Betrieb des Handelsgewerbes als solcher aufbaut, wie z.B. Einstellung des Geschäftsbetriebs, Veräußerung des Unternehmens, Änderung der Firma, Aufnahme weiterer Gesellschafter, Kündigung oder Ausschluss von Gesellschaftern, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Grundlagengeschäfte kann der Prokurist auch keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen. Dies gilt z.B. für die Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers einer GmbH zum Handelsregister. Die dem Prokuristen gesetzlich eingeräumte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht reicht ebenfalls nicht für die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift bei der Gesellschaft, für die die Prokura erteilt ist, aus.
Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung aufgrund besonderer Bevollmächtigung. Eine Handelsregisteranmeldung durch den Prokuristen, die Grundlagengeschäfte seines Geschäftsherrn betrifft, ist aufgrund einer solchen besonderen Bevollmächtigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB (öffentlich beglaubigte Form) möglich.
Ausgeschlossen ist weiterhin eine Vertretung der Gesellschaft durch den Prokuristen in einem Prozess gegen den einzigen Gesellschafter. Die Prokura erstreckt sich – trotz der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB – auch nicht auf das Privatvermögen des Kaufmanns.