Rz. 188
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Radfahrer trotz des Fahrens in falscher Fahrtrichtung sein Vorrangrecht beibehält: Während eine Auffassung dies ablehnt, hat sich überwiegend die Ansicht durchgesetzt, dass dem Radfahrer sein Vorrangrecht erhalten bleibt. Dementsprechend trifft den unfallbeteiligten Kraftfahrzeugführer bei einem (im Wege des Anscheinsbeweises) nachgewiesenen Verschulden die überwiegende Haftung, wobei sein Haftungsanteil i.d.R. mit ⅔ bzw. gar 75 % (insbesondere bei einem irreführenden Anhalten) anzusetzen sein dürfte.
Rz. 189
Muster 4.67: Vorrang des Radfahrers trotz falscher Fahrtrichtung
Muster 4.67: Vorrang des Radfahrers trotz "falscher Fahrtrichtung"
Auch wenn ein Radfahrer den Radweg entgegen der Fahrtrichtung befährt, behält er ein ihm zustehendes Vorrangrecht (BGH, Urt. v. 15.7.1986 – 4 StR 192/86 = DAR 1986, 361; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.4.2000 – 1 U 206/99 = DAR 2001, 78; OLG Hamm, Urt. v. 10.3.1995 – 9 U 208//94 = DAR 1996, 322). Den wartepflichtigen Fahrzeugführer trifft daher selbst die weit überwiegende Haftung, die mit mindestens 75 % anzusetzen ist (OLG Hamm, Urt. v. 10.3.1995 – 9 U 208//94 = DAR 1996, 322). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – _________________________.
Rz. 190
Angesichts des schuldhaften Verstoßes des Radfahrers gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO ist sein Haftungsanteil bei der nach den § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Haftungsabwägung mit ⅓ bzw. 25 % zu berücksichtigen. Der Radfahrer muss trotz seines Vorrangrechtes damit rechnen, dass er aufgrund der Fahrt entgegen der Fahrtrichtung von einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht wahrgenommen wird. Einen gleichen Mitverschuldensanteil von ⅓ bzw. ein Mitverschulden von 30 % trifft den Radfahrer, wenn er zwar in Fahrtrichtung, aber auf dem Gehweg fährt. Hat der Radfahrer aufgrund eines kurzfristigen Anhaltens des Pkw darauf vertraut, dass dessen Führer den Radfahrer erkannt hat, kann sich der Haftungsanteil des Radfahrers auf 25 % reduzieren. Ist das Fahrzeug dagegen gut erkennbar und nimmt der Fahrradfahrer ein gefahrenträchtiges Fahrmanöver um dieses herum vor, haftet der Radfahrer zu 50 % mit.
Rz. 191
Muster 4.68: Mithaftung des Radfahrers wegen Fahren in falscher Fahrtrichtung
Muster 4.68: Mithaftung des Radfahrers wegen Fahren in "falscher Fahrtrichtung"
Verstößt ein Radfahrer gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 StVO trifft ihn ein erheblicher Mithaftungsanteil. Selbst wenn zu seinen Gunsten weiterhin ein Vorrangrecht angenommen wird, muss der Radfahrer damit rechnen, dass er aufgrund der Fahrt entgegen der Fahrtrichtung von einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht wahrgenommen wird (LG Hannover, Urt. v. 3.12.1987 – 3 S 302/87 = DAR 1988, 166). Verstößt er gegen diese Sorgfaltsanforderung, trifft ihn eine Mithaftung von mindestens ⅓ (OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2017 – 9 U 173/16 – juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2004 – 24 U 118/03 = DAR 2004, 393; OLG Hamm, Urt. v. 24.10.1996 – 6 U 68/96 = NZV 1997, 123; LG Wuppertal, Urt. v. 4.1.2013 – 2 O 407/10 – juris; LG Berlin, Urt. v. 1.9.2003 – 58 S 129/03 = SP 2003, 415). Dies insbesondere, wenn – wie hier – _________________________.
Rz. 192
Die Haftungsquote verändert sich grundlegend zu Lasten des Radfahrers, wenn er nicht nur entgegen der Fahrtrichtung, sondern auch auf dem Gehweg fährt. Ein Vorrangrecht gegenüber einem Abbiegenden/Einbiegenden steht ihm dann auch nach h.M. nicht mehr zu. Das Fahren eines Radfahrers auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos und daher als erhebliches Verschulden zu bewerten. Ihm gegenüber muss ein Kraftfahrzeugführer zwar noch die gebotene Rücksichtnahme im Straßenverkehr ausüben. Bzgl. eines solchen schuldhaften Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO greift aber kein Anscheinsbeweis als Beweiserleichterung ein. Trifft den Kraftfahrzeugführer kein Verschulden, haftet der Radfahrer angesichts seines grob fehlerhaften Verhaltens alleine.
Rz. 193
Muster 4.69: Alleinhaftung des Radfahrers, der auf dem Gehweg fährt
Muster 4.69: Alleinhaftung des Radfahrers, der auf dem Gehweg fährt
Fährt ein Radfahrer auf dem Gehweg steht ihm gegenüber einem Kraftfahrzeugführer kein Vorrangrecht zu (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.9.1998 – 2 Ws (B) 465/98 OWiG = DAR 1999, 39; OLG Celle, Beschl. v. 31.1.2003 – 14 U 222/02 = OLGR Celle 2003, 140). Das Fehlverhalten des Radfahrers ist als grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu qualifizieren und führt zu seiner alleinigen Haftung (OLG München, Urt. v. 18.7.1996 – 24 U 699/95 = SP 1996, 371; LG Berlin, Urt. v. 10.5.2011 – 41 O 41/11 = SP 2012, 248; LG Kleve, Urt. v. 28.2.2014 – 5 S 126/13 = SP 2014, 298; LG Meiningen, Urt. v. 29.3.2007 – 4 S 177/06 = zfs 2007, 496). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – _________________________.
Rz. 194
Einem Radfahrer, der auf einen Fußgängerüberweg fährt, steht kein Vorrangrecht gegenüber einem herannahenden Pkw zu. Dies gilt auch dann, wenn er verkehrsbedingt an...