Rz. 73
Setzt ein Fahrzeugführer die entscheidende Unfallursache durch ein Abkommen auf die Gegenfahrbahn, spricht gegen ihn ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins und er haftet wegen des hieraus folgenden groben Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 StVO allein. Schlagspuren auf dem Straßenbelag können insoweit zur Unfallrekonstruktion wichtige Hinweise geben.[54]
Rz. 74
Muster 4.28: Anscheinsbeweis bei Abkommen auf die Gegenfahrbahn
Muster 4.28: Anscheinsbeweis bei Abkommen auf die Gegenfahrbahn
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Kraftfahrers in Form eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 StVO, wenn dieser ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (BGH, Urt. v. 19.11.1985 – VI ZR 176/84 = VersR 1986, 343 sowie bereits grundlegend BGH, Urt. v. 25.3.1969 – VI ZR 252/67 = VersR 1969, 636; OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2015 – I 9 U 131/14 = RuS 2015, 518; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2014 – 15 U 144/12 = SP 2014, 295; OLG München, Urt. v. 16.5.2008 – 10 U 1701/07 – juris Rn 28). Hinter der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr des auf die Gegenfahrbahn abkommenden Fahrzeug tritt die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeug im vollen Umfang zurück (KG Berlin, Urt. v. 1.10.1998 – 12 U 5185/97 – juris) und zwar selbst dann, wenn es sich um einen breiten Lkw handelt (OLG München a.a.O. – juris Rn 57).
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