Rz. 38

§ 2033 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Erbe nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen darf: Dies dürfen nur alle Erben gemeinschaftlich, § 2040 Abs. 1 BGB (zur Umdeutung einer unwirksamen Verfügung siehe oben Rdn 27; zur Situation, wenn der verfügende Miterbe allein über die Mehrheit der Erbquoten innerhalb der Erbengemeinschaft verfügt bzw. die Mehrheit der Erben der Verfügung zustimmt oder/und bei Vorliegen einer Maßnahme der Notverwaltung siehe nachfolgend Rdn 45). § 2040 BGB ist damit ebenso wie § 2033 BGB Ausdruck des Gesamthandprinzips der Erbengemeinschaft. Er hätte systematisch zutreffend als Abs. 3 des § 2033 BGB eingefügt werden müssen,[89] da § 2040 Abs. 1 BGB normiert, unter welchen Voraussetzungen die Miterben über einen Nachlassgegenstand verfügen können: Nicht durch Verfügung über ihren Anteil am Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB), sondern durch gemeinschaftliche Verfügung über den Nachlassgegenstand (§ 2040 Abs. 1 BGB). Zur Verfügung über Nachlassgegenstände im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen nach § 2038 BGB vgl. auch Rdn 77 ff.

 

Rz. 39

Im Gegensatz zur Verwaltung (siehe unten Rdn 51) greift eine Verfügung in den "Kernbestand" der Erbengemeinschaft ein und muss i.R.d. Gesamthandsgemeinschaft nicht lediglich mehrheitlich, sondern gemeinschaftlich, also einstimmig erfolgen.[90] Andernfalls würde dies dazu führen, dass einzelne Erben "vollendete Tatsachen" schaffen und die übrigen Erben darauf angewiesen wären, "im Nachhinein" ihre Ansprüche geltend zu machen. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 747 S. 2 BGB (Verfügung über gemeinschaftliche Gegenstände).

[89] So auch noch Staudinger/Werner (2010), § 2040 Rn 1; Staudinger/Löhnig, § 2040 Rn 1 "unglücklich platziert"; Planck/Ritgen (1902), § 2040 Nr. 1 "steht im Zusammenhang mit dem § 2033 Abs. 2".
[90] Staudinger/Löhnig, § 2040 Rn 2, 12.

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