Rz. 23
Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe, da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwerungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Teilungsanordnungen, Ausgleichsansprüche, Testamentsvollstreckung und Nacherbenrechte. Der Erwerber kann – neben dem Veräußerer – einen Erbschein sowie Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren beantragen (siehe § 6 Rdn 307 ff.). Das Vorkaufsrecht eines Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB geht nicht auf den Erwerber über (zum Vorkaufsrecht vgl. Rdn 30 ff.), auch nicht wenn er selbst Miterbe ist.
Rz. 24
Im Insolvenzverfahren tritt der Erwerber an die Stelle des Erben, § 330 Abs. 1 InsO. Die von der Erbengemeinschaft getroffenen Regelungen hinsichtlich Verwaltung und Nutzung wirken auch gegen den Erwerber, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 746 BGB. Der Erwerber haftet nun neben dem veräußernden Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB.
Rz. 25
Auch wenn Dritte sämtliche Miterbenanteile erwerben, können sie nicht ein von den veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft geführtes Handelsgeschäft ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft weiterführen. Dies gilt selbst dann, wenn die Erwerber Nacherben der Veräußerer sind und die Übertragung im Rahmen sog. vorweggenommener Erbfolge geschieht.
Hinweis
Die Formulierung "vorweggenommene Erbfolge" in Übergabeverträgen ist mindestens ungeschickt, weil offen bleibt, was damit gemeint sein soll:
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Bloße Motivationserklärung? |
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Ausgleichungsanordnung nach § 2050 Abs. 3 BGB? |
▪ |
Bestimmung, die Zuwendung auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs. 1 anzurechnen? |
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Anordnung, die Zuwendung sowohl auszugleichen als auch anzurechnen? |
Der gewissenhafte Berater wählt stattdessen Formulierungen, die keinen Zweifel über die beabsichtigte rechtliche Wirkung aufkommen lassen (vgl. hierzu auch § 7 Rdn 46 ff.).
Rz. 26
Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil an die übrigen Miterben, so entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil, es sei denn, es liegen abweichende Anhaltspunkte vor (z.B. Angabe von Bruchteilen). Der übertragene Erbteil wächst stattdessen den gesamthänderisch verbundenen Erwerbern ebenfalls zur gesamten Hand an.
Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist die Übertragung von Erbteilen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht: Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass zunächst gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht ein einzelner Miterbe, sondern die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft Erbe des ursprünglich im Grundbuch eingetragenen Berechtigten ist, kann § 40 Abs. 1 GBO (Ausnahmen von der Voreintragung) bei der Übertragung von Erbteilen nicht angewandt werden.
Hinweis
Dem Rechtsanwalt ist es nicht gestattet, beide Vertragspartner eines Verfügungsvertrages zu vertreten. Dies gilt selbstverständlich auch bereits im Stadium der Beratung. Hat der Rechtsanwalt zuvor – in anderen Angelegenheiten – mehrere Erben der Erbengemeinschaft vertreten, so ist er dann gehindert, einen Miterben allein i.R.d. Verfügung über einen Erbteil zu beraten. Die erstaunliche Kritiklosigkeit mit der dies häufig übersehen wird, ist nicht allein mit der – vermeintlichen – Aussicht auf höhere Gebühren zu erklären. Vielmehr lassen sich die anwaltlichen Berater häufig von den Mandanten "überreden" mit dem Argument, man sei sich "im Wesentlichen einig" und es müsse "nur zu Papier gebracht" werden. Der Anwalt, der hier nicht sofort jedes weitere Gespräch ablehnt, verliert nicht nur seinen Vergütungsanspruch wegen Vertretung widerstreitender Interessen, sondern wird auch ein strafrechtliches Verfahren befürchten müssen.
Jeder Anwalt sollte auch nur den Anschein des "Parteiverrats" vermeiden und "im Zweifel" das Mandat ablehnen. Sobald mehrere Mandanten beabsichtigen, in einer Angelegenheit ein Mandat zu erteilen, muss der Anwalt äußerst kritisch bereits zu Beginn des Gespräches prüfen, ob er nicht sogleich ausdrücklich das Mandatsverhältnis auf eine Person beschränken muss. Dem Mandanten bleibt es dann selbst überlassen, ob er sich bspw. die Gebühren mit dem oder den Miterben teilt, diese(n) bei Besprechungen mit dem Anwalt weiter hinzuzieht und auch sonst über den Verlauf des Mandats informiert. (Zu Einzelheiten siehe § 26 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare.)