Rz. 349
Bei Kapitalgesellschaften ist die in den Geschäftsanteilen (GmbH) bzw. den Aktien (AG) verbriefte Mitgliedschaft frei vererblich (§ 15 GmbHG).[521] Mit dem Erbfall fällt automatisch auch die Mitgliedschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, gegebenenfalls der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an.[522]
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