Rz. 184

Nach § 518 Abs. 1 BGB muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Die Formvorschrift soll zum einen übereilte Schenkungsversprechen verhindern und zum anderen klarstellen, ob ein ernst gemeintes Versprechen vorliegt.[119] Ein nicht in notarieller Form abgegebenes Schenkungsversprechen ist grundsätzlich nichtig, § 125 S. 1 BGB. Mit Bewirkung der versprochenen Leistung wird der Formmangel allerdings gemäß § 518 Abs. 2 BGB als geheilt angesehen. Damit wird die sog. Handschenkung wie eine Versprechensschenkung behandelt.

 

Wichtig

Das Schenkungsversprechen ist nicht gleichbedeutend mit dem Versprechensschenkungsvertrag. Ein Versprechen, durch das eine Leistung schenkweise versprochen wird, muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.[120]

 

Rz. 185

Unter den Formzwang des § 518 Abs. 1 BGB fällt der gesamte Inhalt des Schenkungsversprechens. Auch vorbehaltene Rechte des Zuwendenden müssen demnach genauso wie etwaige Leistungen des Empfängers beurkundet werden. Unter die Beurkundungspflicht fällt außerdem auch die Frage der Kostentragung.[121]

 

Rz. 186

Vom Formerfordernis aus § 518 Abs. 1 BGB sind alle Schenkungsarten (belohnende Schenkungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen, gemischte Schenkungen etc.) umfasst. Ehebedingte unbenannte Zuwendungen müssen nicht notariell beurkundet werden. Sie stellen schon keine echten Schenkungen im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar.[122]

Wird das Schenkungsversprechen nachträglich abgeändert, liegt eine Beurkundungspflicht nur dann vor, wenn die Pflichten des Schenkers unentgeltlich erweitert werden.[123]

[119] Palandt/Weidenkaff, § 518 Rn 1a.
[120] Vgl. zum Gegenstand des Formzwangs MüKo/Koch, § 518 Rn 2 ff.
[121] FG Düsseldorf EFG 2008, 961 f.
[122] OLG Bremen FamRZ 2000, 671–672; a.A.: MüKo/Koch, § 518 Rn 3.
[123] MüKo/Koch, § 518 Rn 3.

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