Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 253
Gesetzliche Regelungen zur Übertragbarkeit bzw. zur Art und Weise der Übertragung der Gesellschafterstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters finden sich im Gesetz nicht. § 719 Abs. 1 BGB, der Verfügungen über den Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließt, deutet zwar auf eine Unübertragbarkeit der Gesellschafterstellung hin. In Rechtsprechung und Literatur ist aber dennoch anerkannt, dass eine unmittelbare Übertragung der Gesellschafterposition von einem Altgesellschafter auf einen Neugesellschafter zulässig ist. Dementsprechend wird die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft als ein selbstständigen Verfügungen zugängliches Recht angesehen. Folgerichtig erfolgt die Übertragung nach § 413 BGB.
Rz. 254
Ungeachtet der grundsätzlichen Übertragbarkeit der Gesellschafterstellung kann aber der Gesellschaftsvertrag – ausdrücklich oder konkludent – Einschränkungen vorsehen, die eine Übertragung der Gesellschafterstellung insgesamt ausschließen oder von bestimmten weiteren Anforderungen (beispielsweise der Zustimmung der Gesellschafter) abhängig machen. Ist hiernach eine Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, werden diese durch die Erteilung der Zustimmung nicht Partei des Übertragungsvertrages.
Rz. 255
Alternativ zu diesem – heute verbreiteteren und der h.M. entsprechenden – Modell der unmittelbaren Übertragung der Gesellschafterstellung sind aber auch Kombinationen von Aus- bzw. Eintritt von Gesellschaftern zulässig. Bei diesen findet keine Übertragung einer Gesellschafterstellung statt. Vielmehr tritt der abgebende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus mit der Folge, dass seine Beteiligung am Gesamthandsvermögen den übrigen Gesellschaftern anwächst. Anschließend tritt der Neugesellschafter in die Gesellschaft ein, wobei die ihn zukommende Beteiligung am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern ab- und ihm entsprechend zuwächst. Es handelt sich insoweit um einen Aufnahmevertrag zwischen dem Eintretenden und den übrigen Gesellschaftern. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen dem Ausscheidenden und dem Eintretenden ergeben sich nicht.
Rz. 256
Grundsätzlich können die Gesellschafter den Umfang der zu übertragenden Beteiligung frei bestimmen. Demzufolge sind auch Teilübertragungen von Gesellschaftsanteilen prinzipiell möglich. Allerdings gilt eine im Gesellschaftsvertrag generell erteilte Zustimmung zu Anteilsübertragungen nicht zwingend auch für Teilübertragungen.
Rz. 257
Die Übertragung des Gesellschaftsanteils meint das Verfügungsgeschäft, also den dinglichen Übergang der Gesellschafterstellung. Der entsprechende Übertragungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem übertragenden Altgesellschafter und den erwerbenden Neugesellschafter geschlossen; die übrigen Gesellschafter sind hier grundsätzlich nicht Partei. Der Übertragungsvertrag ist von dem ihm zugrunde liegenden Kausalgeschäft abstrakt.
Rz. 258
Da ein Gesellschafterwechsel grundsätzlich auch einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter bildet, bedarf die Übertragung der Gesellschafterstellung grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Die Zustimmung richtet sich nach §§ 182 ff. BGB. Bis zu ihrer Erteilung ist die Übertragung der Mitgliedschaft schwebend unwirksam, wird aber mit Zustimmung gemäß § 184 BGB ex tunc wirksam. Wird die Zustimmung verweigert, wird die Übertragung endgültig unwirksam. Das Zustimmungsbedürfnis erstreckt sich grundsätzlich nur auf das dingliche Rechtsgeschäft. Das diesem zugrunde liegende Kausalgeschäft kommt auch ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter zustande.
Rz. 259
Oftmals ist die Zustimmung der Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten. Insoweit sind unterschiedliche Ausprägungen denkbar bzw. verbreitet. In der Praxis ist die freie Übertragbarkeit eher selten anzutreffen. Öfter sieht man Gesellschaftsverträge, die eine Übertragung an Mitgesellschafter, Abkömmlinge, Ehegatten bzw. andere nahestehende Personen zulassen. Ebenso kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, dass die Zustimmung nur aus einem wichtigen bzw. aus vorher definierten bestimmten Gründen verweigert werden kann oder bei einer beabsichtigten Übertragung an bestimmte Personen grundsätzlich zu erteilen ist. Aber auch wenn der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, kann der übertragungswillige Gesellschafter gegenüber seinen Mitgesellschaftern einen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung haben. Dieser kann sich unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflichten ergeben, beispielsweise dann, wenn der Gesellschafter beabsichtigt schon zu Lebzeiten seine Gesellschafterstellung auf einen (lt. Gesellschaftsvertrag) nachfolgeberechtigten Erben zu übertragen. Andererseits eröffnet eine gesellschaftsvertragliche Einwilligung in Anteilsübertragungen auch nicht die Möglichkei...