Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 351
Bei der GmbH sind insbesondere die Einziehungsklausel und die Abtretungsklausel recht weit verbreitet. Auch die Kaduzierung von Anteilen oder andere Beschränkungen der Rechte der Erben kann die Satzung vorsehen, so z.B. die Vinkulierung der Geschäftsanteile. Denkbar und zulässig sind auch satzungsmäßige Regelungen, durch die die Mitgliedschaftsrechte des Erben inhaltlichen beschränkt werden. Solange durch diese Beschränkungen der Kernbereich des Mitgliedschaftsrechts nicht ausgehöhlt wird und sie sich sachlich rechtfertigen lassen, bestehen insoweit keine Bedenken. Bestimmungen, denen zufolge der Erbe beispielsweise sein Stimmrecht oder das Bucheinsichtsrecht nach § 51a GmbHG nur durch einen Bevollmächtigten ausüben darf, wenn er Wettbewerber des Unternehmens der Gesellschaft ist, sind daher zulässig.
Rz. 352
Der Gesellschaftsvertrag kann wie gesagt auch regeln, dass beim Tode eines Gesellschafters sein Geschäftsanteil eingezogen werden darf oder muss. Soweit dies in der Satzung einer GmbH vorgesehen ist, kann die Einziehung der Geschäftsanteile auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bzw. seiner Erben erfolgen (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Voraussetzung für die Durchführung der Einziehung ist jedoch nach dem Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG), dass der einzuziehende Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Im Übrigen hat die Einziehung von Geschäftsanteilen zu unterbleiben, wenn bzw. soweit nicht sichergestellt ist, dass eine etwaige Abfindung an den oder die Erben aus das Stammkapital übersteigenden Mitteln der Gesellschaft geleistet werden kann. Diese Voraussetzungen hat die Gesellschaft stets vor der Einziehung zu prüfen. Somit scheidet eine "automatische" Amortisation, deren einzige Bedingung im Tod des Gesellschafters besteht, aus.
Rz. 353
Gesellschaftsvertragliche Zwangsabtretungsklauseln können vorsehen, dass der ererbte bzw. vermächtnisweise erworbene Geschäftsanteil an einen anderen Gesellschafter, an einen vom Erblasser bestimmten Dritten oder eine von der Gesellschaft zu bestimmende Person oder auch die Gesellschaft selbst abgetreten werden muss. Aus solchen Vereinbarungen ist im Regelfall die Gesellschaft selbst anspruchsberechtigt, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch den Mitgesellschaftern oder sogar den Begünstigten das Recht einräumen, die Abtretung zu verlangen (sog. Eintrittsklausel). In diesem Fall richtet sich das Forderungsrecht des Begünstigten – soweit nicht dem Vertrag ein abweichender Wille zu entnehmen ist – unmittelbar gegen den Gesellschaftererben, nicht etwa gegen die Gesellschaft.