Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 204
Nach § 524 BGB haftet der Schenker dem Beschenkten gegenüber bei Sachmängeln, die dem Schenkungsgegenstand anhaften. Wie § 523 BGB sieht auch § 524 BGB bei Sachmängeln eine abgemilderte Haftung für den Schenker vor. Danach hat der Beschenkte gemäß § 524 Abs. 1 BGB nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Schenker einen Fehler des Schenkungsgegenstands arglistig verschwiegen hat.
Rz. 205
Dem Schenkungsgegenstand muss im Zeitpunkt des Vollzugs der Leistung ein Fehler anhaften. Unter "Fehler" ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB zu verstehen. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff kommt es demnach auf die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit des Schenkungsgegenstands an.
Rz. 206
§ 524 BGB ist wie § 523 BGB restriktiv auszulegen: Werden gegenstandsbezogene (Neben-)Leistungspflichten verletzt, ist die Vorschrift nicht einschlägig.
Rz. 207
§ 524 Abs. 1 BGB gilt bei jedem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels im Zusammenhang mit einer Stückschuld. Liegt der Schenkung eine Gattungsschuld (§ 243 BGB) zugrunde, muss sich der Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits im Vermögen des Schenkers befunden haben. Der Schenker macht sich mithin nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er dem Zuwendungsempfänger gegenüber konkrete Beschaffenheitsmerkmale, die sich zu dessen Lasten auswirken, arglistig verschwiegen hat.
Rz. 208
Eine Schadenersatzpflicht besteht auch, wenn der Schenker eine konkrete Beschaffenheitszusage getroffen oder dem Zuwendungsempfänger gegenüber eine Garantie übernommen hat. Wird eine GmbH schenkweise zugewendet, liegt im Schenkungsangebot in der Regel die konkludente Zusage, dass die Stammeinlagen in voller Höhe erbracht sind.
Rz. 209
Bei einer gemischten Schenkung ist fraglich, ob der Schenker im gleichen Maße schutzbedürftig ist, wie wenn er eine reine Schenkung zuwendet. Schließlich erhält er hier eine wenn auch hinter dem Wert der Zuwendung zurückbleibende Gegenleistung. Teile der Literatur vertreten hier die Ansicht, dass eine Abwägung der verschiedenen Rechtsprinzipien vorgenommen werden und ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Schenkers und des Beschenkten vorgenommen werden müsse.
Rz. 210
Unter § 524 Abs. 2 BGB fällt die Zuwendung eines der Gattung nach bestimmten, noch nicht im Vermögen des Schenkers befindlichen Gegenstands. In diesem Fall ist der Schenker dazu verpflichtet, den Schenkungsgegenstand frei von Sachmängeln zu erwerben. Der Schenker haftet nur, wenn der Mangel bei Erwerb des Schenkungsgegenstands noch vorlag und er ihn kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Ansonsten schuldet der Schenker dem Beschenkten nur die Verschaffung des konkreten und von ihm erworbenen Gegenstands, so, wie er beschaffen ist und ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein Sachmangel anhaftet oder nicht.
Was die Abdingbarkeit des Anspruchs anbelangt, sei auf die Ausführungen zu § 523 BGB verwiesen (siehe Rdn 200).
Rz. 211
Die sich aus § 524 BGB ergebenden Rechtsfolgen gestalten sich wie folgt:
Der Schenker hat dem Beschenkten den sich aus dem Sachmangel ergebenden Schaden zu ersetzen. Vom Schadenersatzanspruch ist wie bei § 523 BGB grundsätzlich lediglich der Ersatz des Vertrauensschadens umfasst. Nur wenn der Schenker eine konkrete Zusage gemacht oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, kann der Beschenkte in der Regel Schadenersatz statt der Leistung bzw. Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB analog).
Wird lediglich eine Gattungsschuld geschuldet und muss der Schenker diese erst noch erwerben, hat der Beschenkte weiterhin einen Anspruch auf Erfüllung im Sinne der Verschaffung eines mangelfreien Gegenstands. Neben der Nachlieferung kann der Beschenkte auch Beseitigung des Mangels verlangen. § 439 BGB gilt in diesem Zusammenhang analog. Hat der Schenker den Mangel bei Vollzug der Leistung (Gefahrübergang) arglistig verschwiegen, kann der Leistungsempfänger ohne Rücksicht auf jedes Kennen oder Kennen-Müssen des Schenkers bei Erwerb des Schenkungsgegenstands sowohl Nacherfüllung als auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Rz. 212
Im Rahmen der Haftung für Sachmängel sind aufgrund der Verweisung in § 524 Abs. 2 S. 3 BGB die "für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache" geltenden Normen anwendbar. Anwendbar sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Rechte des Käufers bei Sachmängeln (§§ 437 bis 447 BGB), wobei die Anwendbarkeit situativ auf die besonderen Umstände im Schenkungsrecht geprüft werden muss.