Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
aa) Grundsätzliches
Rz. 333
Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/-n des verstorbenen Gesellschafters vorsehen. Sie stellen also den Gesellschaftsanteil vererblich, so dass es zu einem erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte kommen kann. Die Erben treten nach Ansicht des BGH – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt – unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein.
bb) Einfache Nachfolgeklausel
Rz. 334
Bei Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein. Sind mehrere Erben vorhanden, erhält zwar jeder von ihnen grundsätzlich die volle (seiner Erbquote entsprechende) Gesellschafterstellung (Singularsukzession), hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters verpflichtet. Nur die (höchst-)persönlichen Gesellschafterrechte, wie z.B. das Recht zur Kündigung, können von den einzelnen Gesellschaftern selbst ausgeübt werden, da diese nur persönlich und unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind.
Rz. 335
Formulierungsbeispiel: Einfache Nachfolgeklausel
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Bedachten fortgesetzt. Sind mehrere Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Bedachte vorhanden, so haben sich die Erben von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Wird kein Bevollmächtigter benannt, dann ruht das Stimmrecht.
cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Rz. 336
Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird.
Auch der kraft einer qualifizierten Nachfolgeklausel berufene Gesellschafter-Erbe rückt unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein. Voraussetzung ist jedoch auch bei ihm, dass er Erbe (bzw. Vermächtnisnehmer) des Verstorbenen geworden ist. Auf die ihm hinterlassene Erbquote kommt es indes nicht an; der qualifizierte Nachfolger wird auch dann vollumfänglich Personengesellschafter, wenn er nur eine geringere Erbquote (als dem Wert des Gesellschaftsanteils entspricht) erhält. Die nicht qualifizierten weiteren Miterben bleiben hingegen (ebenfalls unabhängig von ihren Erbquoten) von der Nachfolge ausgeschlossen.
Rz. 337
Formulierungsbeispiel: Beispiel für eine qualifizierte Nachfolgeklausel
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Abkömmlingen des Gesellschafters fortgesetzt, die er zu seinen Nachfolgern bestimmt hat, gleichgültig auf welche Weise. Bestimmt der Erblasser keinen Nachfolger, so scheidet er mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird dann unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Den weichenden Erben steht dann ein Abfindungsanspruch entsprechend den Vorschriften der Kündigung durch einen Gesellschafter zu.
Rz. 338
Ist der gesellschaftsvertraglich bestimmte Nachfolger weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer berufen, geht die Nachfolgeklausel ins Leere. Der Anteil wird dann nicht vererbt. Vielmehr wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, es sei denn die gescheiterte Nachfolgeklausel könnte in eine sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel umgedeutet werden. Dies setzt aber prinzipiell voraus, dass der ins Auge gefasste Nachfolger selbst am Vertragsschluss beteiligt war. Rechtsfolge ist dann, dass der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass fällt, so dass – vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen – auch keine Abfindungsansprüche der Erben bestehen.
Rz. 339
Bei Wertunterschieden zwischen Erbquote und übergehender Beteiligung ist der qualifizierte Gesellschaftsnachfolger gegenüber den weichenden Miterben zu einem erbrechtlichen Wertausgleich verpflichtet, es sei denn, dass ihm hinsichtlich des Anteils ein (Voraus-)Vermächtnis (§ 2150 BGB) zugedacht ist. Im Rahmen dieses erbrechtlichen Wertausgleichs ist grundsätzlich auf den Verkehrswert der Beteiligung abzustellen, denn es handelt sich hier um eine Art Erbauseinand...