Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 112
Die Regelungen über die Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 bis 2228 BGB. Ein Testamentsvollstrecker hat für die Umsetzung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen und sofern der Erblasser dies angeordnet hat, den Nachlass zu verwalten. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist je nach Tätigkeitsfeld der eingesetzten Person in unterschiedlicher Ausprägung möglich. Man unterscheidet zwischen einer Abwicklungstestamentsvollstreckung (das Aufgabenfeld ist geregelt in den §§ 2203 bis 2207 BGB) und einer auf längere Dauer angelegten Verwaltungs- und einer Dauertestamentsvollstreckung, wobei die einzelnen Formen der Testamentsvollstreckung auch miteinander kombiniert werden können.
Rz. 113
Das Gesetz regelt die Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers in den §§ 2203 und 2205 BGB. Danach hat der Testamentsvollstrecker (je nach Erblasseranordnung) in erster Linie die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, den Nachlass zu verwalten und in Besitz zu nehmen. Auch die alleinige und den Erben entzogene Verfügungsbefugnis liegt bei ihm. Der Erblasser kann die Macht des Testamentsvollstreckers sowohl erweitern (§ 2207 BGB) als auch beschränken (§ 2208 BGB).
Wichtig
Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amtes. Er handelt im eigenen Namen, hat die Stellung eines Treuhänders und ist insbesondere weder Vertreter der Erben noch des Nachlasses.
Rz. 114
Als Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person eingesetzt werden. Zu beachten sind regelmäßig Interessenkollisionsproblematiken: So kann zwar einer von mehreren Miterben zum Testamentsvollstrecker benannt werden, der alleinige Vorerbe darf aber nicht Nacherbentestamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) sein. Auch dem die letztwillige Verfügung beurkundenden Notar ist die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes untersagt (vgl. §§ 7, 27 BeurkG). Vorsicht ist auch bei minderjährigen Personen geboten: Weite Teile der Rechtsprechung und Literatur sehen die gleichzeitige Ausübung der Testamentsvollstreckung und der gesetzlichen Vertretung als unzulässig an. Heimleitern und Heimmitarbeitern ist die Ausübung des Amtes nur dann erlaubt, wenn der Erblasser eine Vergütung ausgeschlossen hat.
Rz. 115
Das Amt des Testamentsvollstreckers fällt der benannten Person anders als dem Erben nicht von selbst durch den Erbfall an. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Amtsannahme. Die Annahmeerklärung hat die zum Testamentsvollstrecker berufene Person nach § 2202 BGB gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben.
Rz. 116
Im Rahmen der Beendigung des Amtes ist zu unterscheiden zwischen Gründen, die in der Person des Testamentsvollstreckers liegen (z.B. Tod, Geschäftsunfähigkeit, Kündigung, Entlassung etc.), Vorgaben, die der Erblasser gemacht hat (zeitliche Erlöschenstatbestände) und gesetzlich vorgegebenen Beendigungstatbeständen (§ 2210 BGB). Verliert der Testamentsvollstrecker aus Gründen, die in seiner Person liegen, sein Amt und sind die Aufgaben noch nicht erfüllt, so endet die Testamentsvollstreckung insgesamt nur dann, wenn der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker benannt hat oder die Benennung eines weiteren Testamentsvollstreckers nicht in die Verantwortung des zuständigen Nachlassgerichts gelegt hat.
Rz. 117
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind unterschiedlich. Sie richten sich danach, ob der Erblasser Abwicklungs- oder Verwaltungsvollstreckung angeordnet hat.
Ein Abwicklungstestamentsvollstrecker (§§ 2303 f. BGB) hat den letzten Willen des Erblassers umzusetzen und bei einer Erbengemeinschaft insbesondere den Nachlass auseinanderzusetzen. Er hat Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, angeordnete Vermächtnisse auszukehren und Auflagen zu erfüllen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung muss der Abwicklungstestamentsvollstrecker Teilungsanordnungen, die der Erblasser verfügt hat, beachten.
Wichtig
Vielfach wird irrig angenommen, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verteilung unteilbarer Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Ermessen. Dem ist grundsätzlich nicht so. Will der Erblasser sicherstellen, dass auch die Verteilung der Nachlassgegenstände in die Verantwortung des Testamentsvollstreckers gelegt ist, sollte ihm im Rahmen der letztwilligen Verfügung ausdrücklich ein Ermessensspielraum zugesprochen werden. Auf diese Weise können zeit- und kostenintensive Streitigkeiten unter den Miterben vermieden werden.
Rz. 118
Ein Verwaltungstestamentsvollstrecker (§ 2209 BGB) hat im Vergleich zu einem reinen Abwicklungstestamentsvollstrecker ein deutlich breiteres Aufgabenfeld. Er hat den Nachlass auf eine vom Erblasser vorgegebene Dauer bis zum Bedingungseintritt zu verwalten. Die Verwaltungstestamentsvollstreckung eignet sich insbesondere bei größeren Vermögen oder bei Konstellationen, in denen ein Ehegatte zunächst neben den Kindern oder dritten Personen zum Miterben berufen ist und während der Dauer seines eigenen Lebens die Herrschaft über das Schicksal des Na...