Rz. 213

Eine gemischte Schenkung besteht aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil. Gleichwohl liegt ein einheitlicher Vertrag vor, bei dem nach dem Willen und Wissen der Vertragsparteien allerdings die Zuwendung wertmäßig den Wert der Gegenleistung übersteigt.[173] Erforderlich ist demnach eine Einigung über die Teilunentgeltlichkeit der Zuwendung.[174]

 

Rz. 214

Eine gemischte Schenkung liegt nach der Rechtsprechung des BGH[175] in der Regel dann vor, wenn der Wert der Zuwendung mindestens die Hälfte des Wertes der Gegenleistung übersteigt.

 

Rz. 215

Im Rahmen von gemischten Schenkungen werden die Einheits- und die Trennungstheorie vertreten. Nach der Trennungstheorie[176] sind entgeltlicher und unentgeltlicher Vertragsteil separat voneinander zu beurteilen, wobei die jeweils einschlägigen Normen der Vertragstypen anwendbar sind. Die Einheitstheorie[177] geht von einem einheitlichen Rechtsgeschäft aus und wendet die Bestimmungen für den entgeltlichen und den unentgeltlichen Teil nebeneinander an. Nach der vorzuziehenden Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur handelt es sich bei einer gemischten Schenkung um einen Typenverschmelzungsvertrag,[178] der aus entgeltlichen und unentgeltlichen Bestanteilen besteht. Eine sachgerechte Lösung hat unter Heranziehung aller Regelungen der betroffenen Vertragstypen orientiert am wirtschaftlichen Zweck der vertraglichen Vereinbarung und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen zu erfolgen (sog. Zweckwürdigungstheorie).

 

Rz. 216

Zu prüfen ist im Rahmen von gemischten Schenkungen stets, ob der entgeltliche oder der unentgeltliche Teil überwiegt. Sind die Vertragsparteien miteinander verwandt, ist dies zwar ein Indiz für den unentgeltlichen Charakter, belegt diesen aber nicht abschließend.[179] Bei einem groben und krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht demgegenüber eine Vermutung für eine gemischte Schenkung.[180]

 

Rz. 217

Liegt eine gemischte Schenkung vor, so ist diese insgesamt beurkundungspflichtig, § 518 Abs. 1 BGB. Lediglich für den Fall, dass unentgeltlicher und entgeltlicher Teil voneinander abgetrennt werden können, unterliegt ausnahmsweise nur der unentgeltliche Teil dem Formzwang.

 

Rz. 218

Auf die gemischte Schenkung sind auch die übrigen schenkungsrechtlichen Vorschriften (Notbedarf, § 519 BGB; Rückforderungsansprüche, §§ 527, 528 BGB; Widerrufsrechte, §§ 530, 531 Abs. 2 BGB) anwendbar. Beim Vorliegen von Leistungsstörungen wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§§ 521 bis 524 BGB) sind die schenkungsrechtlichen Normen allerdings nur für den Fall anwendbar, dass der Vertrag überwiegend unentgeltlichen Charakter hat.

[174] BGH NJW-RR 1996, 754 f.
[175] BGH NJW 1999, 1626 f.; BGH NJW 2000, 598.
[176] RGZ 68, 326–329; RGZ 148, 236–243.
[177] MüKo/Koch, § 516 Rn 36.
[178] BGHZ 112, 40–53; MüKo/Koch, § 516 Rn 38 f.; Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn 14.

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