Rz. 9

§ 650e BGB gewährt dem Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers:

Anspruchsteller ist "Unternehmer"
Anspruchsgegner ist Eigentümer des als Sicherungsobjekt dienenden Baugrundstücks
Wirksamer Werkvertrag
Anspruchsteller hat mit der Leistungserbringung bereits begonnen (Absicherung des Vorleistungsrisikos)
§ 650e BGB wurde zwischen den Parteien nicht wirksam abbedungen (§ 650e BGB ist dispositiv[2])
[2] Jedoch Ausschluss durch AGB ohne Einräumung einer anderen angemessenen Sicherheit unwirksam (BGH NJW 1984, 2100).

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