Rz. 9
§ 650e BGB gewährt dem Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers:
▪ | Anspruchsteller ist "Unternehmer" |
▪ | Anspruchsgegner ist Eigentümer des als Sicherungsobjekt dienenden Baugrundstücks |
▪ | Wirksamer Werkvertrag |
▪ | Anspruchsteller hat mit der Leistungserbringung bereits begonnen (Absicherung des Vorleistungsrisikos) |
▪ | § 650e BGB wurde zwischen den Parteien nicht wirksam abbedungen (§ 650e BGB ist dispositiv[2]) |
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