Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungshypothek. Bauunternehmer. Sicherheitsleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 2 BGB – hier durch Bankbürgschaft – erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen.
2. Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB nicht gegen § 9 AGBG. 3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG.
Normenkette
BGB §§ 648, 648a; AGBG § 1 Abs. 2, § 9
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen 4 O 248/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 248/94 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der mit Beschluß des Landgerichts vom 20. Juni 1964 erlassenen einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Berufung der Antragsgegnerin ist z ulässig.
Während sie in erster Instanz noch als S. F. … KG firmierte, hat sie zwischenzeitlich ihre Firma, wie im Berufungsverfahren urkundlich belegt worden und von der Antragstellerin unwidersprochen geblieben ist, wie im Rubrum gekennzeichnet, geändert.
1. Ihr Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück der Antragsgegnerin zu. Einem dahingehenden Anspruch steht sowohl § 648 a Abs. 4 BGB, wie auch die von den Parteien zu § 10 Nr. 2 des Generalübernehmervertrages vom 19. November 1993 getroffene Regelung entgegen, wonach die Antragstellerin unwiderruflich auf ihr Recht der Belastung des Grundbuches des Bauvorhabens mit Sicherungshypotheken verzichtete. Daraus folgt zugleich die Unbegründetheit des mit dem Verfügungsantrag verfolgten Anspruchs auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek (§§ 648, 883 BGB).
a) Nach § 648 a Abs. 4 BGB ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit i.S.d. §§ 648 a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erlangt hat.
Bei der der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zur Schaffung der Vertragsvoraussetzungen vermittelten Zahlungsbürgschaft der …bank AG in F. vom 3. Januar 1994 handelt es sich um eine Sicherheit i.S.d. § 648 a Abs. 2 BGB.
In der Zahlungsbürgschaft hat die Bank die unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen gemäß Zahlungsplan bis zu einer Gesamthöhe von 1.430.000,00 DM auf erstes Anfordern hin übernommen, sofern die Fälligkeit nach Zahlungsplan eingetreten ist.
Die Tauglichkeit der Bürgin (§ 239 BGB) steht außer Zweifel.
Dem gesetzlichen Ausschluß des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 a Abs. 4 BGB steht im vorliegenden Verfahren auch der beschränkte Haftungsumfang des Bürgen nicht entgegen.
Zwar kann der Unternehmer gemäß § 648 a Abs. 1 BGB vom Besteller für die von ihm „zu erbringenden Vorleistungen” Sicherheit „bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs” verlangen. Mit dieser Regelung wird aber, wie der Formulierung „bis zur Höhe”) zweifelsfrei zu entnehmen ist, lediglich klargestellt, daß die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung für den Anspruch nach § 648 a Abs. 1 BGB eine nicht zu überschreitende Obergrenze darstellt (Hofmann/Koppmann, BauR 1994, 305 ff., 307). Ob danach mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 648 a BGB, dem Unternehmer für das von ihm zu erbringende Vorleistungsrisiko eine gegenüber § 648 BGB effektivere Sicherheit zu verschaffen (Palandt/Thomas, 54. Aufl., § 648 a Rdnr. 1), in Fällen der vorliegenden Art, wo die Vergütung nach einem am Baufortschritt orientierten Ratenzahlungsplan zu entrichten ist, gemäß § 648 a Abs. 1 BGB Sicherleit lediglich in Höhe des „teuersten” Leistungsabschnitts verlangt werden kann (so Hofmann/Koppmann a.a.O., S. 308), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist nach dem Wortlaut des § 648 a Abs. 4 BGB nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch nach § 648 a Abs. 1 BGB bis zu der dort beschriebenen Obergrenze ausgeschöpft ist. Vielmehr ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek generell ausgeschlossen, „soweit” der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit erlangt hat. So liegt es auch hier.
Die Antragstellerin verfolgt die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe eines Betrages von 1.143.600,00 DM nebst Kosten. Dieser Betrag entspricht der ersten Baufortschrittsrate, während...